Infothek
Formen der Gewalt
Gewalthilfegesetz / GewHG
Stand der Dinge
- Am 31.01.2025 vom Bundestag beschlossen, Bundesrat hat dem Gesetz am 14. Februar zugestimmt.
- Am 28. Februar 2025 überwiegend in Kraft getreten
- Inkrafttreten der Sicherstellungsverantwortung nach § 5 Gewalthilfegesetz am 1. Januar 2027.
- Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt für Frauen und ihre Kinder am 1. Januar 2032.
- Das Gesetz konkretisiert staatliche Schutzpflichten aus dem Grundgesetz und Verpflichtungen aus der Istanbul Konvention (in Kraft getreten 2018).
Finanzmittel
Zum anteiligen Ausgleich der zusätzlichen Aufgaben aus dem Gewalthilfegesetz erhalten die Länder vom Bund zusätzliche Finanzmittel in Höhe von insgesamt 2,6 Milliarden Euro für die Jahre 2027 bis 2036 im Wege der Umsatzsteuerverteilung.
Maßnahmen (Auswahl)
- Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder.
- Bereitstellung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Personen aus dem sozialen Umfeld der gewaltbetroffenen Person.
- Maßnahmen zur Prävention, einschließlich Täterarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
- Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie mit weiteren Akteur*innen.
- Die Leistungen in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sollen für die Betroffenen kostenfrei sein.
Istanbul Konvention
Rechtliche Rahmenbedingungen
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (kurz: Istanbul Konvention)
- 2011 in Istanbul beschlossen
- Im Februar 2018 in Deutschland in Kraft getreten im Range eines Bundesgesetzes
- Verpflichtend gültig für Frauen (soziales Geschlecht) UND Mädchen
- Darüber hinaus Ermunterung an die Unterzeichnerstaaten die IK auch auf intergeschlechtliche Personen und auf Männer anzuwenden
Der Staat ist somit verpflichtet, Schutz und Hilfe für Frauen zu finanzieren und zu fördern sowie präventiv tätig zu werden.
Eine weitere Verpflichtung der Konvention ist die Verfolgung und Sanktionierung erlittener Gewalt. Dabei benötigen die betroffenen Frauen Informationen, Rechtsberatung und oft auch eine Begleitung im Gericht. Diese Hilfsdienste können teilweise von den Fachberatungsstellen abgedeckt werden, besser wäre es, das Rechtssystem hätte direkte Anlaufstellen.
Die Konvention betont die Wichtigkeit von Fortbildungen. Dies gilt auch für Polizist*innen, Richter*innen und Staatsanwälte*innen, die u.a. dazu beitragen sollen, Gewaltdynamiken zu erkennen und Re-Traumatisierungen der betroffenen Frauen zu vermeiden.
Ein weiterer wichtiger, aber bisher wenig beachteter Aspekt ist die Täterarbeit. Täter*innen sollten beispielsweise durch gerichtliche Auflagen zu einem Anti-Aggressionstraining verpflichtet werden, um weitere Gewaltausübung zu verhindern.
Aus der Präambel der Istanbul Konvention: „Gewalt gegen Frauen ist der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern. Deshalb ist die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen. Lasst uns an diesem Ziel weiterarbeiten.“
Geschlechtsspezifische Gewalt
Begriffsbestimmungen nach der Istanbul-Konvention
Artikel 3 | Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) wird der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;
b) bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte;
c) bezeichnet der Begriff „Geschlecht“ die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht;
d) bezeichnet der Begriff „geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen“ Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft.
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Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene (Auswahl)
- Gewaltschutzgesetz: "Gesetz zum zivilgerichtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GeWSchG). In Kraft getreten am 1. Januar 2002.
- Gesetz gegen Zwangsheirat: (§ 237 StGB): Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften. In Kraft getreten am 01.07.2011
- Gesetz gegen weibliche Genitalverstümmelung (§ 226a StGB). In Kraft getreten am 28.09.2013.
- Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (§ 177 StGB): Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. In Kraft getreten am 10.11.2016.
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). In Kraft getreten am 01.07.2017
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Aktionspläne auf Bundesebene und auf der Ebene des Landes Baden-Württemberg
„Aktionsplan I der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“ (1.12.1999). Erstes umfassendes Gesamtkonzept in Deutschland für alle Ebenen der Bekämpfung von Gewalt an Frauen.
- „Aktionsplan II der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen" (26.09.2007).
Der Aktionsplan II setzt dort an, wo nach dem ersten Aktionsplan besondere Handlungsnotwendigkeiten bestanden - etwa bei der Berücksichtigung von Frauen mit Migrationshintergrund, Frauen mit Behinderungen, im Bereich der medizinischen Versorgung oder einer möglichst früh ansetzenden Prävention.
Aktionsplan II der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen". Broschüre zum Download hier.
- „Aktionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt“.
Das Bundesförderprogramm "Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen" des Bundesfrauenministeriums ist Teil des Gesamtprogramms der Bundesregierung zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Bausteine dieses Aktionsprogramms sind der Runde Tisch von Bund, Ländern und Kommunen „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ und das im Jahr 2019 begonnene gleichnamige Bundesförderprogramm. Der Bund will im Rahmen seiner Förderkompetenzen die Erprobung von Konzepten zur Schließung von Lücken im Hilfesystem unterstützen. Dazu gehören die Verbesserung des Zugangs zum Unterstützungssystem und der Versorgung für bislang unzureichend erreichte Zielgruppen, wie beispielsweise Frauen mit Behinderungen. Ziel ist es, zu einem bedarfsgerechten Ausbau der Angebote der Frauenhäuser sowie der entsprechenden ambulanten Fachberatungsstellen beizutragen.
Gesetz zum Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). PDF zum Download hier.
- Landesaktionsplan Baden-Württemberg gegen Gewalt an Frauen (24.11.2014).
Der Landesaktionsplan gegen Gewalt an Frauen beschreibt das bestehende baden-württembergische Hilfesystem, erarbeitet Handlungsbedarfe und gibt zugleich einen darauf aufbauenden Maßnahmenkatalog vor, um diese Hilfen noch zielgenauer zu verbessern. Anders als in anderen Bundesländern nimmt der baden-württembergische Landesaktionsplan nicht allein die häusliche Gewalt in den Blick, sondern auch sexualisierte Gewalt, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zwangsprostitution und Zwangsverheiratung. Zielsetzung des Landesaktionsplans ist es, Täter in Verantwortung zu nehmen und Opfer zu schützen und in der Perspektive auf ein Leben ohne Gewalt zu unterstützen durch eine bedarfsdeckende und bedarfsgerechte Versorgung mit Frauen- und Kinderschutzhäusern, Schutzwohnungen und ambulanten psychosozialen Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen, gut aufeinander abgestimmte polizeiliche, psychosoziale, (rechts-) medizinische, zivil- und strafrechtliche Interventionsverfahren, eine nachhaltige Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Landesregierung will der Gewalt gegen Frauen vorbeugen und Betroffene stärker schützen und unterstützen. Der aktuelle Landesaktionsplan wird überarbeitet. Grundlage ist unter anderem eine Analyse zur bisherigen Umsetzung der Istanbul-Konvention in Baden-Württemberg.
Der Landesaktionsplan, zugehörige Anlagen und weitere Informationen können auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg hier abgerufen werden.
- Landesaktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Baden-Württemberg 2.0 (29.07.2025)
Um geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt – insbesondere gegen Frauen und Mädchen – zu verhüten und zu bekämpfen, hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg mit dem Projektpartner Allianz für Beteiligung und unter Beteiligung weiterer Ressorts der Landesregierung sowie Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis den „Landesaktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Baden-Württemberg 2.0“ entwickelt und diesen im Oktober 2025 öffentlich vorgestellt.
Der Landesaktionsplan 2025 umfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen. Vom Ausbau der Schutzplätze und Fachberatungsstellen über die verfahrensunabhängige Spurensicherung bis hin zu Sensibilisierungskampagnen und Fortbildungsangeboten. Auch neue Formen von Gewalt wie digitalisierte Gewalt werden gezielt aufgegriffen.
Der Landesaktionsplan, zugehörige Anlagen und weitere Informationen können auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg hier abgerufen werden.
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Internationale Gedenk- und Aktionstage
- 25. November - Internationaler Gedenk- und Aktionstag zur Beseitigung von Gewalt an Frauen
Der Gedenktag geht auf den 25. November 1960 zurück, als die drei Schwestern Mirabal wegen ihrer politischen Aktivitäten vom militärischen Geheimdienst der Dominikanischen Republik vergewaltigt und ermordet wurden. Mut und Schicksal der Mirabal-Schwestern wurden bald zum Symbol für den Widerstand von Frauen gegen Unrecht und Gewalt. 1981 wurde dieser Tag in Bogota, Kolumbien, zum Gedenktag für die Opfer von Gewalt an Frauen und Mädchen ausgerufen. Diese Initiative wurde 18 Jahre später von den Vereinten Nationen aufgegriffen und der 25. November zum Internationalen Gedenktag gegen Gewalt an Frauen erklärt (siehe unter Resolution 54/134)
- Orange the World | Färbt die Welt orange
16 Tage voller Aktionen, um Gewalt gegen Frauen zu beenden Gewalt gegen Frauen und Mädchen kann jede treffen – unabhängig von Alter, sozialem oder kulturellem Hintergrund. Die "16 days of Activism against Gender-Based Violence" generieren vom 25. November, dem Internationalen Tag zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen, bis zum 10. Dezember, dem Tag der Menschenrechte, weltweit Aufmerksamkeit. Schon 1991 wurde die Kampagne vom Women's Global Leadership Institute initiiert. Sie ist seit 2008 Teil der "UNiTE to End Violence against Women" Kampagne Orange the World des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, die von UN Women durchgeführt wird.
Weitere Informationen stehen auf den Seiten von UN Women hier.
- One Billon Rising - eine weltweite Kampagne am 14. Februar
One Billion Rising (OBR; Englisch für Eine Milliarde erhebt sich) ist eine weltweite Kampagne für ein Ende der Gewalt gegen Frauen und Mädchen und für Gleichstellung. Sie wurde im September 2012 von der New Yorker Künstlerin und Feministin Eve Ensler initiiert. Die eine „Milliarde“ deutet auf eine UN-Statistik hin, nach der eine von drei Frauen in ihrem Leben entweder vergewaltigt oder Opfer einer schweren Körperverletzung wird. Bei einer Weltbevölkerung von 8 Milliarden Menschen sind das mehr als EINE MILLIARDE FRAUEN UND MÄDCHEN. One Billion Rising ist eine der größten Kampagnen weltweit, zur Beendung von Gewalt gegen Frauen mit tausenden von Events in bis zu 190 Ländern der Welt.
Weitere Informationen auf den Seiten von One Billion Rising Deutschland hier.
Häusliche Gewalt
Begriffsbestimmungen nach der Istanbul-Konvention
Artikel 3b | Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet nach Artikel 3b der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte. Die Vertragsparteien werden nach Artikel 2 ermutigt, das Übereinkommen auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden. Die Vertragsparteien richten bei der Durchführung des Übereinkommens ein besonderes Augenmerk auf Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind.
In Deutschland gibt es keine einheitliche Definition häuslicher Gewalt. Der Begriff hat sich in vielen Arbeitsfeldern etabliert, etwa bei den Hilfen für gewaltbetroffene Frauen, bei Polizei, Justiz und Jugendhilfe. Allerdings wird der Begriff unterschiedlich weit gefasst: Teils schließt er Gewalt gegen Kinder durch enge Bezugspersonen ein, teils wird ausschließlich Partnergewalt darunter verstanden. Aktuelle Fachdiskussionen beziehen auch andere Lebensräume und Beziehungen ein. Berücksichtigt wird darin unter anderem, dass Menschen in Einrichtungen für behinderte Menschen oder in Pflegeeinrichtungen Gewalt erfahren, zum Beispiel durch Mitbewohner*innen oder Mitarbeiter*innen. Hier hat sich der Begriff „Gewalt im sozialen Nahraum“ durchgesetzt.
Häufig ist häusliche Gewalt ein Komplex aus sexualisierten, körperlichen und psychischen Gewalthandlungen, die ineinandergreifen. Jede vierte in Deutschland lebende Frau hat häusliche Gewalt erfahren. Die Hälfte der Frauen, die seit ihrem 16. Lebensjahr körperliche oder sexualisierte Gewalt erlebt haben, haben diese durch den (Ex-)Partner erfahren. Kinder, die in diesen gewaltbelasteten Beziehungen leben, sind hochgradig mitbetroffen. Häusliche Gewalt wird durch Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen oder andere Familienangehörige ausgeübt und kommt auch in gleichgeschlechtlichen Beziehungen vor. In den meisten Fällen geht häusliche Gewalt von Männern aus, davon betroffen sind ganz überwiegend Frauen. Aber auch Frauen üben Gewalt in engen sozialen Beziehungen aus, und auch Männer können Opfer häuslicher Gewalt werden.
Weitere Infos u.a. unter Frauenhauskoordinierung e.V. hier und auf der Website des Bundesverbands Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V. (bff) hier.
Zentrale gesetzliche Grundlage auf Bundesebene
Gewaltschutzgesetz: "Gesetz zum zivilgerichtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen" (GeWSchG)
Am 1. Januar 2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" in Kraft getreten. Das darin enthaltene Gewaltschutzgesetz schafft eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts. Diese umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen. Des Weiteren ist eine Anspruchsgrundlage für die - zumindest zeitweise - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Das einschlägige Verfahrens- und Vollstreckungsrecht wurde so überarbeitet, dass die betroffenen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen können. Zur Ergänzung des Gewaltschutzgesetzes haben die Bundesländer ihre Polizeigesetze geändert. Die Polizei hat damit eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für eine Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung direkt nach einer Gewalttat. Dies schließt die Schutzlücke bis zur Beantragung einer Schutzanordnung beim Zivilgericht. Auch in Fällen von Stalking kann mit einer Schutzanordnung gegen den Belästiger vorgegangen werden. Die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands, nach dem Stalker effektiver verfolgt können, verbessert den Schutz der betroffenen Frauen. Zuständig für alle Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte.
Weitere Informationen:
- „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“ auf den Seiten „Hilfe-Info für Betroffene von Straftaten“ des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) online hier.
- Broschüre "Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt". Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? Was regelt das Gewaltschutzgesetz? Was ist, wenn Kinder betroffen sind? Zu diesen und weiteren Fragen gibt die gemeinsam herausgegebene Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) umfassend Auskunft. Bestellung und Download auf den Serviceseiten des BMFSFJ hier.
- Broschüre „Informationen zum Wohnungsverweis in Fällen häuslicher Gewalt“. Das Verfahren des Wohnungsverweises in Baden-Württemberg bezeichnet eine gemeinsame Strategie von Polizei, Justiz, Beratung und Kinderschutz. Aufgegriffen werden in der Broschüre die wichtigsten Fragen und Antworten zur genauen Rechtslage, aber auch weitere Möglichkeiten zur Hilfe und Unterstützung. Herausgeber ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg. Bestellung und Download auf den Seiten des Ministeriums hier.
Warnsignale erkennen
In vielen Fällen beginnt häusliche Gewalt nicht von heute auf morgen mit körperlicher Gewalt. Meist handelt es sich um einen schleichenden Prozess. Um zu erkennen, ob ein Gewaltpotenzial in der Partnerschaft vorhanden ist, kann es sehr wichtig sein, Warnsignale wahrzunehmen. Warnsignale können sein, wenn Ihr Partner beginnt Sie oder Ihre sozialen Kontakte zu kontrollieren, wenn er übertrieben eifersüchtig reagiert, Sie verbal einschüchtert. Frühzeitiges Grenzen setzen kann möglicherweise eine Eskalation verhindern.
Erstellen Sie bei Bedarf frühzeitig einen Sicherheitsplan für sich und ggf. für Ihre Kinder. Informationen finden Sie hier auf den Seiten der FrauenHilfe.
Unsere SOS-Packliste kann hilfreich für Sie sein, wenn Sie damit rechnen, dass Sie Ihr Zuhause verlassen werden und Sie sich im Voraus Gedanken machen, was Sie unbedingt mitnehmen sollten. Die Liste finden Sie als PDF hier.
Was tun im Fall akuter Bedrohung
In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Scheuen Sie sich nicht, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu benachrichtigen.
In Situationen häuslicher Gewalt ist die Polizei häufig der erste Ansprechpartner in einer belastenden und emotional aufgeladenen Situation. Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten beenden den aktuellen Konflikt und versuchen zu schlichten und zu helfen. Sie können einen Wohnungsverweis und ein Annäherungsverbot aussprechen. Dies sind polizeiliche Sofortmaßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr. Der Täter muss der Polizei die Hausschlüssel geben. Er darf die Wohnung ein paar Tage nicht betreten und sich dem Opfer nicht mehr nähern. Weitere Maßnahmen sind nach dem Gewaltschutzgesetz möglich.
Wenn Sie akut bedroht sind, rufen Sie den Polizeinotruf (110) an. Nennen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse und betonen Sie, dass sie sofort Hilfe brauchen. Teilen Sie der Polizei mit, ob Sie verletzt sind, ob Kinder oder sonstige Personen in der Wohnung sind, ob der Täter noch anwesend ist, ob er Waffen besitzt. Bringen Sie sich und gegebenenfalls Ihre Kinder in Sicherheit, zum Beispiel bei Nachbar*innen, bei einer Freundin oder notfalls in der eigenen Wohnung.
Professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen
In vielen Fällen häuslicher Gewalt sind in einer Paarbeziehung in der Regel schon länger andauernde Konflikte vorhanden. Hier können Wohnungsverweis, Maßnahmen der Ordnungsbehörde und des Gerichts allein den Gewaltkreislauf kaum beenden. Deshalb sollte sich an den Wohnungsverweis eine Beratung aller Betroffenen anschließen. Mit häuslicher Gewalt muss keine Frau allein fertig werden. Wir bieten professionelle Beratung und unterstützen betroffene und bedrohte Frauen.
Was ist ein Frauenhaus?
Weiterführende Informationen zum Thema Frauenhaus und zu häuslicher Gewalt gibt es auf den Seiten von Frauenhauskoordinierung e.V..
Der Flyer „Was ist ein Frauenhaus?“ in englisch, französisch, ukrainisch, türkisch, persisch und arabisch soll dabei unterstützen, Barrieren zum Frauengewaltschutz für gewaltbetroffenen Frauen ohne Deutschkenntnisse abzubauen.
Hier geht es zum Erklärvideo von Frauenhauskoordinierung e.V. „Was ist ein Frauenhaus?“ Hier ist das Erklärvideo in leichter Sprache abrufbar.
Kinder und Häusliche Gewalt
Betroffenheit und Kontextualisierung
Häusliche Gewalt zeigt sich in vielfältigen Erscheinungsformen und ist in sämtlichen gesellschaftlichen Schichten zu beobachten. In Fällen von Partnerschaftsgewalt sind neben den unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Gewalt auf die betroffenen Partnerinnen und Partner vielfach noch weitere Leidtragende zu verzeichnen: die in der Familie lebenden Kinder. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) geht davon aus, dass jährlich weltweit 275 Millionen Kinder partnerschaftlicher Gewalt ausgesetzt sind.
Ein Kind ist von Gewalt in Paarbeziehungen mitbetroffen, wenn es in einer Familie aufwächst oder sich regelmäßig in einer Familie aufhält, in der es Gewalt unter den Eltern bzw. gegen ein Elternteil miterleben muss. Wenn Streit, Drohungen, Angst und Schläge den Alltag von Kindern und Jugendlichen bestimmen, lässt dies das eigene Zuhause als unsicher erscheinen. Diese Erfahrungen hinterlassen Spuren in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Die Auswirkungen sind hierbei vielfältig. So haben Kinder, die Partnerschaftsgewalt miterleben, ein höheres Risiko für posttraumatische Belastungsstörungen, für aggressives Verhalten, für Angstzustände, für Entwicklungsstörungen oder für Schwierigkeiten im Umgang mit Gleichaltrigen. Darüber hinaus bestehen bei ihnen häufiger schulische Probleme, sie neigen häufiger zum Drogenmissbrauch und werden häufig selbst Opfer von Gewalt. Diese negativen Auswirkungen von miterlebter Gewalt auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wurden in zahlreichen Studien belegt. [12]
Im Auftrag des deutschen Bundestags hat der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags eine Dokumentation erstellt, die auftragsgemäß einen Überblick gibt zum momentanen Wissensstand über den Einfluss von schwerer und wiederholter Gewalt in Partnerschaften auf die Entwicklung von Kindern, die diese Gewalt miterleben.
Die Dokumentation ist hier abrufbar
Rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben aus der Istanbul-Konvention
Artikel 26 – Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind
1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Bereitstellung von Schutz- und Hilfsdiensten für Opferdie Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind, gebührend berücksichtigt werden.
2) Nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen umfassen die altersgerechte psycho-soziale Beratung für Kinder, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind, und berücksichtigen gebührend das Wohl des Kindes.
Artikel 31 – Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.
2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.
Artikel 45 – Sanktionen und Maßnahmen
1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen. Diese Sanktionen umfassen gegebenenfalls freiheitsentziehende Maßnahmen, die zur Auslieferung führen können.
2) Die Vertragsparteien können weitere Maßnahmen in Bezug auf Täter und Täterinnen treffen,
beispielsweise
- die Überwachung und Betreuung verurteilter Personen;
- den Entzug der elterlichen Rechte, wenn das Wohl des Kindes, das die Sicherheit des Opfers umfassen kann, nicht auf andere Weise garantiert werden kann.
Artikel 56 – Schutzmaßnahmen
1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse als Zeuginnen und Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und Gerichtsverfahren zu schützen, indem sie insbesondere
a) für ihren Schutz sowie den Schutz ihrer Familien und der Zeuginnen und Zeugen vor Einschüchterung, Vergeltung und davor, erneut Opfer zu werden, Sorge tragen;
b) sicherstellen, dass die Opfer, zumindest in den Fällen, in denen die Opfer und ihre Familien in Gefahr sein könnten, über eine Flucht oder vorübergehende oder endgültige Freilassung des Täters beziehungsweise der Täterin unterrichtet werden;
c) diese nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste und über die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Maßnahmen, die Anklagepunkte, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und ihre Rolle sowie die in ihrem Fall ergangene Entscheidung unterrichten;
d) den Opfern in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit geben, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über eine Vermittlerin beziehungsweise einen Vermittler vorzutragen und prüfen zu lassen;
e) den Opfern geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden;
f) sicherstellen, dass Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und des Bildes des Opfers getroffen werden können;
g) sicherstellen, dass ein Kontakt zwischen Opfern und Tätern beziehungsweise Täterinnen in den Räumlichkeiten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden soweit möglich vermieden wird;
h) den Opfern unabhängige und fähige Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung stellen, wenn die Opfer im Verfahren als Partei auftreten oder Beweismittel vorlegen;
i) es den Opfern ermöglichen, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vor Gericht auszusagen, ohne dass sie im Gerichtssaal anwesend sein müssen oder zumindest, ohne dass der mutmaßliche Täter beziehungsweise die mutmaßliche Täterin anwesend ist, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologien, soweit diese verfügbar sind.
2) Für Kinder, die Opfer oder Zeuginnen beziehungsweise Zeugen von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt geworden sind, werden gegebenenfalls besondere Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes getroffen.
Rechtliche Vorgaben - bundesgesetzliche Regelungen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe § 8a, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (Auszug) [13]
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
- sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
- Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. 2Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls [14]
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
- Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
- die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
- die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
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Fachkräfteportal „Sicher aufwachsen“
Sicher aufwachsen trotz häuslicher Gewalt: Eine Materialsammlung für Fachkräfte, die Kinder und Jugendliche begleiten.
Das Fachkräfteportal ist ein Projekt von Frauenhauskoordinierung e.V. und bietet Impulse, Praxisbeispiele und Methoden, um Fachkräfte zu unterstützen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, die von Partnerschaftsgewalt mitbetroffen sind.
Die Website bietet eine Zusammenstellung von Informationen (Infothek) und Methoden (Arbeitsmaterialien) zu folgenden Themen:
- Fakten zur Mitbetroffenheit von Kindern und Jugendlichen bei häuslicher Gewalt
- Pädagogische Methoden in der Arbeit mit betroffenen Kindern: Traumapädagogik, Psycho-Edukation, Kinderrechte-Bildung, Infos zum Hilfesystem in leichter Sprache, weitere Link- und Literaturtipps für Betroffene, pädagogische Fachkräfte und Kooperationspartner*innen
- Impulse für Einrichtungen zum Erarbeiten von Schutzkonzepten sowie zur Selbst- und Teamreflexion
Hier geht es zur Startseite des Fachkräfteportals „Sicher aufwachsen“.
ERSTE HILFE: Auflistung von Angeboten für Kinder und Jugendliche, für Frauen/Mütter und Eltern sowie für Fachkräfte hier
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Zum Nachlesen für Fachkräfte und weitere Interessierte
Broschüre „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt Umgang, elterliche Sorge, Kindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht“
Schutz und Unterstützung bei Gewalt in Paarbeziehungen beschränkt sich in Deutschland nicht allein auf die Paare, in deren Beziehungen es zu Gewaltvorfällen kommt, sondern bezieht auch die Kinder und Jugendlichen mit ein, die in von Gewalt betroffenen Familien leben.
Im April 2019 haben sich drei Institute – die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Uniklinikums Ulm, das Sozialwissenschaftliche Forschungsinstitut zu Geschlechterfragen Freiburg (SoFFI.F) und das SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies Heidelberg – zusammengetan, um einen Beitrag zur Qualifizierung des Arbeitsfeldes „Schutz vor Gewalt in Paarbeziehungen“ zu leisten und dabei der Schnittstelle zum Arbeitsfeld „Kinderschutz“ einen zentralen Platz einzuräumen. Der Band zu häuslicher Gewalt und Kindschaftsrecht ist im Rahmen eines Projekts entstanden, das eine interdisziplinäre Online-Fortbildung zum Thema „Schutz und Unterstützung bei häuslicher Gewalt“ entwickelt. Er vertieft die rechtlichen Aspekte zu Umgang, elterlicher Sorge, Kindeswohlgefährdung und familiengerichtlichem Verfahren, die in der Online-Fortbildung nur in den Grundzügen aufgegriffen werden können. Hier geht es zur Publikation.
Eine Liste mit Kinderbuchtipps zu Partnerschaftsgewalt, häuslicher und sexualisierter Gewalt steht zum Download auf den Seiten von Frauenhauskoordinierung e.V. hier bereit.
Hier stehen Erste-Hilfe-Telefonnummern für die Zielgruppen
- Kinder und Jugendliche,
- Frauen/Mütter und Eltern
- Fachkräfte
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[12] Vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/1012042/b00d81bd9a0c671a70efda4b5d79df51/WD-8-033-24-pdf.pdf. Download 31.10.2024
[13] Vgl. https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/8a.html. Download 31.10.2024
[14] Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html. Download 31.10.2024
Stalking
Begriffsbestimmungen nach der Istanbul-Konvention
Begriffsbestimmung
„Stalking“ ist ein Begriff aus dem Englischen und bezeichnet ein willentliches, fortgesetztes und beharrliches Verfolgen und Belästigen einer anderen Person über einen längeren Zeitraum. Stalking geht oft mit der Anwendung körperlicher oder sexualisierter Gewalt einher. Stalking kann prinzipiell jeden Menschen betreffen und kommt in allen sozialen Schichten und Altersgruppen vor. Frauen sind von Stalking jedoch deutlich häufiger betroffen. Die Täter* innen sind überwiegend männlich. Stalking ist eine Form psychischer Gewalt, die mit der Anwendung von körperlicher, sexualisierter und digitaler Gewalt einhergehen kann. Sie kann mehrere Wochen, Monate und auch Jahre andauern. Stalking-Handlungen können wiederholt kurz hintereinander und auch in größeren Zeitabständen erfolgen. Meist kennen Betroffene die Täter*innen aus dem privaten oder beruflichen Umfeld – es kann sich aber auch um eine flüchtige Bekanntschaft oder eine völlig unbekannte Person handeln. Häufig sind Stalker/Stalkerinnen Ex-Partner/Ex-Partnerinnen, die versuchen, Macht und Kontrolle auszuüben. Stalking hat nichts mit Liebe oder Liebeskummer zu tun. Es ist eine Form von psychischer Gewalt und allein der Täter/die Täterin ist für sie verantwortlich! „Studien zufolge sind in Deutschland 24% aller Frauen und 4% aller Männer einmal im Leben von Stalking betroffen. Etwa 80% aller Betroffenen von Stalking sind Frauen, etwa 80% der Täter/Täterinnen sind Männer. Die Täter /Täterinnen stammen aus allen sozialen Schichten und Altersgruppen. Wenngleich es auch Fremdtäter gibt, kennt die Mehrzahl der Betroffenen den „Stalker“. Häufig sind die Täter zurückgewiesene Männer, Ex-Partner oder Ex-Ehemänner, die die Zurückweisung oder Trennung nicht akzeptieren. Vorübergehender Zorn oder Liebeskummer sind jedoch noch kein Stalking. Von Stalking wird erst dann gesprochen, wenn die Verfolgung anhält. Der Übergang von belästigenden Einzelhandlungen zum Stalking ist fließend. Das Stalking kann Monate bis Jahre andauern. Charakteristisch sind eine gewisse Kontinuität und Häufigkeit der Taten.[1]
Stalking-Handlungen können u.a. sein:
- Wiederholte Telefonanrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit, privat und während der Arbeit
- Nachrichten auf dem Anrufbeantworter/der Mailbox
- häufige Präsenz des Verfolgers vor der Wohnung, der Arbeitsstelle, im Supermarkt usw.
- massenhaftes Zusenden von Briefen, E-Mails und SMS
- Verfolgen bei täglichen Wegen zur Arbeit, zum Sport, zu Bekannten
- unerwünschte Geschenke
- Waren- und Annoncenbestellungen auf den Namen der Betroffenen
- Ausspionieren des Tagesablaufs, des sozialen Umfelds und persönlicher Daten
- Sachbeschädigungen, z.B. an der Tür, am Auto, im Garten usw.
- Einbruch
- Körperverletzung, Belästigungen und Nötigungen
Gesetzliche Grundlagen
Rechtliche Vorgaben aus der Istanbul-Konvention
Artikel 34 | Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Nachstellung
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen gegenüber einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet, unter Strafe gestellt wird.
Rechtliche Vorgaben auf Bundesebene
Strafgesetzbuch (StGB) § 238 Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
- die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder - diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
- eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017 (BGBl. I S. 386), in Kraft getreten am 10.03.2017
Was können Betroffene tun?
Die Erfahrung zeigt, dass ein frühzeitiges, klares und konsequentes Handeln für die Beendigung des Stalkings von Vorteil ist. Dafür gibt es unterschiedliche Strategien.
- Holen Sie sich Unterstützung. Sprechen Sie mit vertrauten Personen über das Stalking. So können Sie Unterstützung bekommen und zugleich vermeiden, dass der Täter/die Täterin Auskunft über Sie erhält. Nicht selten werden auch Bezugspersonen von Stalkern/Stalkerinnen belästigt.
- Öffentlichkeit kann schützen: Informieren Sie ihr Umfeld. Das gilt auch für soziale Netzwerke.
- Nehmen Sie Kontakt zu unserer Frauenfachberatungsstelle auf. Unsere Beraterinnen informieren Sie über Ihre Rechte und helfen Ihnen, Ihre Sicherheitslage einzuschätzen und die nächsten Handlungsschritte zu planen. •
- Nehmen Sie eine anwaltliche Beratung bezüglich rechtlicher Handlungsmöglichkeiten in Anspruch. Stalking endet selten von allein. Beginnen Sie, sich zu wehren.
- Dokumentieren Sie alle Stalking-Handlungen mit Datum und Uhrzeit und notieren ggf. anwesende Personen. Dies ist auch dann sinnvoll, wenn die erlebte Gewalt (noch) nicht angezeigt werden soll.
- Machen Sie Screenshots von Nachrichten auf Ihrem Handy oder Computer. Drucken Sie diese aus oder speichern Sie diese auf einem separaten USB-Stick.[5]
Wenn Sie bedroht werden und Angst haben, scheuen Sie sich nicht, die Polizei zu rufen.
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CYBER-STALKING
Cyber-Stalking ist das fortwährende Belästigen und Verfolgen im virtuellen Raum. Dabei kann es auch zu sexuellen Belästigungen kommen. Die Tathandlungen können für Betroffene weitreichende Folgen haben. Das Nachstellen und das „Aussuchen“ eines Opfers geschieht grundsätzlich im virtuellen Raum. Die Auswirkungen und der Umgang mit den Folgen sind, wie z.B. beim Mobbing/Cyber-Mobbing, mit denen aus der realen Welt vergleichbar. Im Einzelnen kann es gehen um:
- unerwünschte Kontaktaufnahme und andauernde Belästigung durch E-Mails, SMS oder andere digitale Beiträge,
- (Video-)Überwachung, Abhören und Kontrolle mit digitalen Mitteln,
- Veröffentlichung persönlicher Informationen über eine Person gegen deren Willen (z.B. private Fotos)
- Ausspionieren der digitalen Aktivitäten der Betroffenen (zum Beispiel durch die Ortung der Person mittels Mobiltelefon oder PC
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[5] Vgl. Broschüre „Was tun bei Stalking?“ des Landesverbands Frauenberatung Schleswig-Holstein (Februar 2019) https://lfsh.de/files/Materialien/LFSH-Brosch%C3%BCre_Was%20tun%20bei%20Stalking.pdf. Download 16.10.2024
Sexuelle (sexualisierte) Gewalt
Begriffsannäherung
Neben dem Begriff „sexuelle Gewalt“ kursiert u.a. in wissenschaftlichen Zusammenhängen und in Fachkreisen auch der Begriff „sexualisierte Gewalt“. Für den Begriff der sexualisierten Gewalt gibt es keine einheitliche Definition. Nach einem weiten Verständnis, das häufig der Arbeit spezialisierter Fachberatungsstellen zugrunde liegt, ist sexualisierte Gewalt dann gegeben, wenn ein Mensch an einem anderen Menschen gegen dessen Willen mit sexuellen Handlungen eigene Bedürfnisse befriedigt. Dies reicht gemeinhin von einer verbalen sexuellen Belästigung bis hin zur Vergewaltigung.
In anderen Zusammenhängen wie zum Beispiel der Forschung oder dem Strafrecht wird dieses breite Spektrum nach unterschiedlichen Logiken weiter ausdifferenziert und in verschiedene Begriffe unterteilt: Beim sexuellen Missbrauch nutzt der Täter oder die Täterin die eigene Überlegenheit aus, etwa über die Amtsstellung oder Einschränkung des Opfers. Bei der sexuellen Nötigung zwingt der Täter das Opfer mit Gewalt oder Drohung. Bei der Vergewaltigung kommt es zur Penetration gegen den erkennbaren Willen des Opfers.[1]
Laut einer deutschlandweiten Repräsentativstudie erlebt jede 7. Frau in Deutschland im Lauf ihres Lebens strafrechtlich relevante sexualisierte Gewalt. 60% aller Frauen in Deutschland haben sexuelle Belästigung erlebt. Die Dunkelziffer im Bereich sexualisierter Gewalt ist hoch.
Insbesondere Frauennotrufe und Fachberatungsstellen erkennen als Motiv für sexualisierte Gewalt nicht Sexualität, sondern Macht. Sie sprechen deshalb von sexualisierter Gewalt. Nach dieser Logik wird Sexualität funktionalisiert, um Frauen und Kinder zu demütigen, sie zu erniedrigen und zu unterdrücken, mit dem Ziel, sich selbst als mächtig zu erleben.
Jede Frau und jedes Mädchen kann von sexualisierter Gewalt betroffen sein – unabhängig von ihrem Alter, ihrem Aussehen oder ihrem sozialen Status. Mädchen und Frauen sind in vielfältigen Situationen von sexualisierter Gewalt bedroht.
Die Täter sind selten Fremde. Insbesondere bei sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen stammen sie meist aus dem sozialen Umfeld der Mädchen und Frauen. Die meisten sexuellen Übergriffe finden dort statt, wo Mädchen und Frauen sich eigentlich sicher fühlen sollten – zum Beispiel am Arbeitsplatz oder in der Wohnung.
Nur ein sehr geringer Teil der Betroffenen bringt die Übergriffe zur Anzeige. Gründe hierfür können Scham oder die Angst davor sein, dass ihnen nicht geglaubt wird. Nur ein Bruchteil der angezeigten Taten endet mit einer Verurteilung. [2]
Gesetzliche Grundlagen
Rechtliche Vorgaben aus der Istanbul-Konvention
Artikel 25 | Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Einrichtung von geeigneten, leicht zugänglichen Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt in ausreichender Zahl zu ermöglichen, um Opfern medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung anzubieten.
Artikel 36 | Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung
(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
- a) nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand;
- b) sonstige nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person;
- c) Veranlassung einer Person zur Durchführung nicht einverständlicher sexuell bestimmter Handlungen mit einer dritten Person.
(2) Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.
(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Absatz 1 auch auf Handlungen anwendbar ist, die gegenüber früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen oder Partnern im Sinne des internen Rechts begangen wurden.
Bundesgesetzliche Regelungen
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (§ 177 StGB): Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. § 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
- der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
- der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
- der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
- der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, 2.
- dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
- eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- das Opfer a) bei der Tat schwer körperlich misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016, BGBl. I S. 2460, in Kraft getreten am 10.11.2016 [3]
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[1] Vgl. Heike Rabe: Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, in: Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) Hrsg.: Aus Politik und Zeitgeschichte (APUZ) 4/2017. Erscheinungsdatum: 23.01.2017https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/APuZ_2017-04_online_v2.pdf. Download 16.10.2024
[2] Vgl. Bundesverband der Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen (bff): Sexualisierte Gewalt - Merkmale und Tatsachen https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/infothek/sexualisierte-gewalt/merkmale-und-tatsachen.html. Download 16.10.2024
[3] Dejure.org. Gesetze im Internet https://dejure.org/gesetze/StGB/177.html. Download 16.10.2024
Sexuelle Belästigung / Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Begriffsbestimmung
Spätestens seit der “MeToo”-Debatte kam es zu einer breiten gesellschaftlichen Sensibilisierung für das Thema “sexuelle Belästigung”. 2016 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung der sogenannte “Grapsch-Paragraph” (§ 184i StGB) in Deutschland eingeführt und somit hierzulande die Strafbarkeit entsprechender Handlungen genauer definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch fallen unter den Begriff der sexuellen Belästigung sowohl körperliche als auch verbale, sexualisierte Handlungen. In der Regel dienen diese der Machtausübung. Sie erfolgen dabei gegen den Willen der Betroffenen und verletzen deren Persönlichkeitsrechte und Würde. Wichtig ist also nicht zuletzt, wie die betroffene Person selbst das Verhalten des Gegenübers wahrnimmt. Doch bei der Auffassung darüber, wann sexuelle Belästigung vorliegt, ist zwischen öffentlicher Debatte und Strafrecht zu unterscheiden.
Gesetzliche Grundlagen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 3 Abs. 4
“Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung […], wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.”
Nach dieser Definition könnten u. a. folgende Handlungsweisen als sexuelle Belästigung im weitesten Sinne gelten:
- Hinterherpfeifen
- aufdringliche Blicke
- indiskrete Fragen zum eigenen Liebesleben
- anzügliche oder herabsetzende Bemerkungen etwa über das Aussehen
- unerwünschter Körperkontakt oder wiederholte, unerwünschte Annäherung
- unerwünschte Nachrichten mit sexualisierten Inhalten
- sexuelle Anspielung oder Witze, obszöne Gesten
- sexuelle Belästigung im Internet
- Nachstellen (Stalking)
- körperliche Gewalt bis hin zur Vergewaltigung
Wenn man von sexueller Belästigung spricht, ist jedoch zwischen der Definition im weiteren Sinne und der juristischen Erfassung als Straftatbestand zu unterscheiden. Während grundsätzlich im öffentlichen Diskurs sowohl physische Handlungen, allgemein aufdringliches Verhalten oder gar mündliche Äußerungen mit sexualisiertem Hintergrund hierunter fallen können, steckt das Strafgesetzbuch (StGB) sehr enge Grenzen: Strafbar nach § 184i StGB sind demnach nur körperliche Handlungen.
Strafgesetzbuch (StGB) § 184i Abs. 1
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 184i Abs. 1 erfasst explizit nur solche Vorgänge, bei denen “eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt” wird. Das heißt: Rechtlich gesehen können nur körperliche Handlungen den Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Diese strafrechtliche Auffassung grenzt sich also stark von dem allgemeinen Verständnis ab.
Das bedeutet jedoch nicht, dass anderes belästigendes Verhalten nicht bestraft werden kann. Entsprechende verbale oder schriftliche, sexuelle Belästigung lässt sich zum Beispiel weiterhin im Einzelfall als Beleidigung nach § 185 StGB strafrechtlich verfolgen. Und darüber hinaus können bei schwerwiegenderen körperlichen, sexuellen Übergriffen andere Straftatbestände erfüllt sein
Nach § 184i StGB können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen. Unter Umständen können durch das belästigende Verhalten aber auch andere, schwerwiegendere Straftatbestände erfüllt sein (u. a. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung), die dann vorrangig bei der Strafverfolgung in Betracht kommen.[8]
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Catcalling
Catcalling heißt übersetzt so viel wie Katzen-Rufen und ist ein Begriff, unter dem verschiedenste sexistische Verhaltensweisen gegenüber Frauen und Männern zusammengefasst werden. Unter Catcalling fallen beispielsweise anzügliche Blicke, aufdringliches Verhalten und das Nachpfeifen. Hauptsächlich ist mit Catcalling jedoch verbale sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum gemeint. Macht ein Mann gegenüber einer Frau zum Beispiel sexuelle Anspielungen oder fordert sie direkt zu sexuellen Handlungen auf, spricht man von Catcalling.
Es gibt wohl kaum eine Frau, die noch nicht Opfer von Catcalling geworden ist. Darunter fallen unter anderem sexistische Anmachsprüche und aufdringliche Blicke. In vielen Ländern der EU ist diese verbale sexuelle Belästigung bereits strafbar, während das Catcalling in Deutschland noch nicht explizit unter Strafe steht.
Mit Catcalling ist verbale sexuelle Belästigung gemeint.
In Deutschland erfüllt Catcalling bisher nicht den Straftatbestand der sexuellen Belästigung, weil dieser eine körperliche Berührung voraussetzt.
Andere EU-Länder (Frankreich, Belgien, Portugal und die Niederlande) haben Catcalling bereits unter Strafe gestellt.
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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Begriffsbestimmung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann viele Formen haben: Dazu gehören beispielsweise sexuelle Anspielungen, aufdringliche Blicke oder obszöne Worte und Gesten, aber auch unerwünschten Berührungen oder erzwungenen sexuellen Handlungen. Weiterhin fallen Nachrichten mit sexuellem Inhalt darunter und unerwünschte erotische oder pornografische Bilder, die am Arbeitsplatz aufgehängt werden. Schließlich sind auch das Androhen beruflicher Nachteile bei Verweigerung von sexuellen Handlungen oder das Versprechen beruflicher Vorteile bei Entgegenkommen Formen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (aus dem Jahr 2019) hat jede 11. erwerbstätige Person in den vergangenen drei Jahren sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz erlebt. Dabei sind Frauen doppelt so häufig betroffen wie Männer. Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz handelt es sich also um ein Massenphänomen.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann, wie auch andere Formen von Gewalt, weitreichende und nachhaltige körperliche, psychische und ökonomische Folgen haben. Hinzu können spezifische Folgen durch den Arbeitskontext kommen. Denn gerade bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zeigt sich deutlich, dass es bei geschlechtsspezifischer Gewalt um Macht und Abhängigkeit geht.
Grundsätzlich gilt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Diskriminierung. Das heißt: Betroffene können sich nicht nur direkt gegen Täter oder Täterinnen wehren, sondern auch bei ihrem Arbeitgeber Schutz und Hilfe einfordern. Dieser hat nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Pflicht, gegen alle Formen sexueller Diskriminierung vorzugehen, sie zu unterbinden und zu ahnden. Außerdem sind manche Formen sexueller Belästigung, z.B. wenn sie mit körperlichen Übergriffen einhergehen, ggf. auch strafrechtlich relevant und können zur Anzeige gebracht werden.
Gesetzliche Grundlagen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Seit 2006 ist in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Beschäftigte vor jeder Form der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Gleichzeitig verpflichtet es Arbeitgebende dazu, für ein sicheres Arbeitsumfeld frei von Belästigungen zu sorgen. Im AGG werden sexuelle Belästigung, Gewalt und Diskriminierung unter dem Begriff „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ zusammengefasst. Das Gesetz definiert sexuelle Belästigung über die objektive Wahrnehmung des Geschehens und nicht über die Absicht der belästigenden Person. Entscheidend ist also nur, ob ein bestimmtes Verhalten objektiv einen sexuellen Charakter hat und sich die betroffene Person dadurch belästigt gefühlt hat. Dabei kann es sich um verbale, nonverbale und physische Übergriffe handeln.
Rechte der Beschäftigten
Das AGG beinhaltet drei zentrale Rechte für Beschäftigte.
Das Beschwerderecht (§ 13 AGG) räumt allen Beschäftigten das Recht ein, im Betrieb bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzulegen, wenn sie das Gefühl haben, nach dem AGG benachteiligt worden zu sein. Das gilt auch für sexuelle Belästigung. Die Beschwerdestelle muss die Beschwerde prüfen, die betroffene Person über das Ergebnis der Prüfung informieren und die Belästigung muss beendet werden. Durch die Beschwerde dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen: Abmahnungen oder Kündigungen wegen einer Beschwerde sind also verboten.
Wenn die Arbeitgebenden keine wirksamen Maßnahmen ergreifen, um betroffene Personen zu schützen, können diese als „letztes Mittel“ nach dem Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG) der Arbeit fern bleiben, um weiteren sexuellen Belästigungen zu entgehen. Dabei sind sie berechtigt, weiterhin das volle Gehalt zu beziehen. Das gilt aber nur dann, wenn Arbeitgebende nichts zum Schutz vor sexueller Belästigung unternehmen oder nur ungeeignete Maßnahmen treffen. In jedem Fall sollten Betroffene die Arbeitgebenden vor der Leistungsverweigerung schriftlich und unter Angabe der Gründe informieren und bestenfalls vorab anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
In einigen Fällen haben Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG) gegenüber den Arbeitgebenden. Zum Beispiel können Arzt- oder Therapiekosten, die wegen der sexuellen Belästigung entstanden sind, geltend gemacht werden (Schadensersatz). Auch ein Schmerzensgeld ist möglich (Entschädigung). Zu beachten ist: Diese Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Pflichten der Arbeitgebenden
Das AGG umfasst für Arbeitgebende sowohl allgemeine Pflichten als auch konkrete Pflichten im Beschwerdeverfahren bei sexueller Belästigung.
Nach dem AGG haben Arbeitgebende gegenüber ihren Beschäftigten eine Schutzpflicht (§ 12 AGG): Sie sind verpflichtet, sexuelle Belästigung zu verhindern. Einerseits sind Mitarbeitende vorbeugend (durch Information und Prävention) vor sexuelle Belästigung zu schützen. Andererseits müssen nach einem Vorfall von sexueller Belästigung Sanktionen und andere wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um zukünftig den Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten.
Im Belästigungsfall gibt es verschiedene Maßnahmen und Sanktionen, die Arbeitgebende gegenüber der beschuldigten Person ergreifen können: Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG). Diese Mittel sind an unterschiedliche Bedingungen geknüpft, also abhängig von der Schwere und Nachweisbarkeit des Vorfalls.
Arbeitgebende sind außerdem verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten und die Beschäftigten darüber zu informieren (Informationspflicht). Diese Stellen müssen jeder Beschwerde nachgehen und die Arbeitgebenden über jede Beschwerde informieren. Beschäftigten, die eine Beschwerde einreichen, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen – unabhängig davon, ob die Beschwerde begründet oder unbegründet ist.
Strafgesetzbuch (StGB)
Zu den über das AGG hinausgehenden strafbaren Handlungen gehören beispielsweise:
- der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wie Auszubildenden (§ 174 StGB)
- exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
- Nachstellung (§ 238 - sogenannter Stalking-Paragraph)
Allgemeine Opferrechte
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, dann ist es wichtig zu wissen, dass niemand mit den Folgen allein zurechtkommen muss. Sie haben das Recht und einen Anspruch auf Information, Schutz, Hilfe und Unterstützung. Das gilt sowohl für den Verlauf des Ermittlungs- und Strafverfahrens als auch für das Heilen seelischer und körperlicher Wunden.
Weitere Informationen:
Hilfe und Unterstützung
beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin?
- Gleichstellungsbeauftragte
- Leitung Personal und Organisation
- Abteilung Personalentwicklung
- betriebsärztlicher Dienst
- Schwerbehindertenvertretung
- Personalvertretung oder Jugend- und Auszubildendenvertretung
Weitere Hilfe und Unterstützung
- Polizei
- Fachberatungsstellen, psychologische Beratungsstellen
- Gewerkschaften
- Opferhilfeorganisationen
- Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte
Weitere Informationen
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat einen Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte herausgebracht, in dem u.a. beschrieben wird welche Ursachen und Folgen Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat und welche Rechte, Pflichten und Handlungsstrategien für die einzelnen Parteien gelten:
Zum Download des Leitfadens
- Von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gibt es außerdem den Flyer „Grenzen setzen“, der Betroffenen Aufklärung bietet, wie sie sich schützen können und wo sie Hilfe erhalten.
Zum Download des Flyers
- Die Inhalte des Flyers gibt es auch als Video in Gebärdensprache.
Weiter zum Video
- Unter dem Motto "#betriebsklimaschutz" stellt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in einer Sammlung 25 beispielhafte Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor, mit denen öffentliche und private Arbeitgeber sich klar gegen sexuelle Belästigung positionieren.
Weiter zu den Praxisbeispielen
Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe
Der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland (bff) stellt auf seiner Projektseite "make it work" ausführliche Informationen zum Thema sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz zur Verfügung.
Weiter zur Projektseite
Unter anderem hat der bff eine Videokampagne zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" entwickelt. Auf der folgenden Homepage wird in kurzen Videos erklärt, was sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist und was man dagegen tun kann. Die Videos sind außerdem in leichter und englischer Sprache verfügbar.
Weiter zu den Videos
Der bff hat weitere Broschüren in verschiedenen Sprachen, sowie in leichter Sprache herausgebracht, in der Betroffene Informationen und Hilfe erhalten.
Zum Download oder Bestellen der Broschüren
Außerdem hat der bff eine Broschüre herausgebracht, in der Leitungs- und Führungskräfte Informationen und Hilfe finden.
Zum Download der Broschüre
Deutscher Gewerkschaftsbund
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) infomiert auf seiner Webseite zu Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz.
Weiter zur Webseite
Außerdem hat er einen Handlungsleitfaden für betriebliche Interessenvertretung zum Thema sexualisierte Belästigung am Arbeitsplatz verhindern herausgegeben.
Zum Download des Handlungsleitfadens
Dialogforen gegen Sexismus
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat zusammen mit der EAF Berlin als verantwortlichem Projektträger mehrere „Dialogforen gegen Sexismus“ durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Dialogforen können auf der Projektseite eingesehen werden:
Weiter zur Webseite
Ein Ergebnis des Austauschs in den Dialogforen ist die Handreichung mit Handlungsempfehlungen und Praxisbeispielen. Ein Kapitel der Handreichung beschäftigt sich mit Sexismus in der Arbeitswelt.
Zum Download der Handreichung
Internationale Arbeitsorganisation (IAO)
Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und trägt die Verantwortung für die Ausarbeitung und Umsetzung internationaler Arbeits- und Sozialstandards. In enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedsstaaten und Sozialpartnern entwickelt die IAO Verfahren zur Formulierung, Überprüfung und Durchsetzung globaler Arbeitsstandards, darunter auch solche für den sozialen Basisschutz. Ein zentrales Anliegen der IAO besteht darin, menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu fördern.
Weiter zur Website
Im Jahr 2019 wurde das ILO-Übereinkommen zur Bekämpfung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt wirksam. Gemeinsam mit der Empfehlung Nr. 206 bekräftigt Übereinkommen Nr. 190 das Recht eines jeden auf eine Arbeitsumgebung ohne Gewalt und Belästigung und schafft einen gemeinsamen Handlungsrahmen.
ILO-Übereinkommen zur Bekämpfung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt
Deutscher Juristinnenbund
Umsetzung des ILO-Übereinkommens gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (Nr. 190) Policy Paper /Stellungnahme 24/32 des Deutschen Juristinnenbunds (djb) vom 12.09.2024.
https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-32#_ftn1
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[8] Vgl. https://www.koerperverletzung.com/sexuelle-belaestigung/#definition. Download 17.10.2024https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Leitfaeden/leitfaden_was_tun_bei_sexueller_belaestigung.ht
Zwangsheirat
Begriffsbestimmung
Zwangsverheiratungen liegen dann vor, wenn mindestens einer der Eheleute durch die Ausübung von Gewalt oder durch Drohungen zum Eingehen einer formellen oder informellen (also durch eine religiöse oder soziale Zeremonie geschlossenen) Ehe gezwungen wird. Eine mögliche Weigerung einer der Ehepartner hat entweder kein Gehör gefunden oder der/die Betroffene hat es nicht gewagt, sich zu widersetzen. Auch die Bedrohung der Betroffenen mit existentiellen finanziellen oder ausländerrechtlichen Konsequenzen kann zu einer Zwangsverheiratung führen.
Abgrenzung zu sogenannten „arrangierten Ehen“
Die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes (TdF) stellt fest, dass eine klare Abgrenzung zu sogenannten „arrangierten Ehen“ in der Praxis manchmal schwer ist. Im Zweifel orientieren sich Fachkräfte in Beratungseinrichtungen nach der Perspektive der Betroffenen. Danach ergibt sich laut TdF folgende Definition: Arrangierte Heiraten liegen dann vor, wenn die Heirat zwar von Verwandten, Bekannten oder von Ehevermittlern bzw. -vermittlerinnen initiiert, aber im vollen Einverständnis der Eheleute geschlossen wird. Demnach liegt eine arrangierte Ehe vor, wenn Verwandte, Freunde oder auch professionelle Heiratsvermittler einen vermeintlich geeigneten Partner mit dem Ziel einer Eheschließung vorschlagen. Der Unterschied zur Zwangsehe besteht allerdings darin, dass die zukünftigen Eheleute frei für oder gegen die Heirat entscheiden können. Das familiäre Umfeld übt also keinen Zwang oder Druck aus.
Allerdings können die Grenzen zwischen erzwungenen und arrangierten Ehen verschwimmen. Denn auch gesellschaftliche und religiöse Konventionen erzeugen mitunter Druck, sodass der Bund fürs Leben nicht vollständig aus freien Stücken eingegangen wird.
Männer sind von Zwangsverheiratungen ebenfalls betroffen. Allerdings sind sie zum Zeitpunkt der Verheiratung in der Regel älter. Auch ergeben sich für sie andere soziale Konsequenzen: Männer haben in einer Zwangsehe oftmals mehr Freiheiten als betroffene Mädchen und Frauen. Die Motive, die einer Zwangsverheiratung zu Grunde liegen, sind vielfältig. Ein Grund kann sein, dass die Familie der Betroffenen sicherstellen will, dass die Tochter einen Mann aus demselben kulturellen, sozialen, religiösen und/oder ethnischen Umfeld heiratet, aus dem die Familie stammt. Manche Familien begründen die Heirat ihrer Söhne auch mit dem Versuch, sie zu "disziplinieren". Zum anderen spielen in einigen Fällen finanzielle Gründe eine Rolle, vor allem dann, wenn es in einer Kultur üblich ist, einen Brautpreis zu zahlen. Das Motiv für eine Zwangsverheiratung kann außerdem in der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Deutschland für den nachziehenden Ehemann bzw. die nachziehende Ehefrau liegen. Die Mädchen und jungen Frauen, die als so genannte "Importbräute" nach Deutschland kommen, gelten bei patriarchalen Familien oftmals als weniger "westlich" und somit besser geeignet für eine Ehe nach ihren Vorstellungen.
Gesetzliche Grundlagen
Rechtliche Vorgaben aus der Istanbul-Konvention
Artikel 37 | Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Zwangsheirat
(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, durch das eine erwachsene Person oder ein Kind zur Eheschließung gezwungen wird, unter Strafe gestellt wird.
(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird, durch das eine erwachsene Person oder ein Kind in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines Staates gelockt wird, das nicht das Hoheitsgebiet ihres beziehungsweise seines Aufenthalts ist, um diese erwachsene Person oder dieses Kind zur Eheschließung zu zwingen.
Rechtliche Vorgaben auf Bundesebene Strafgesetzbuch (StGB) § 237 Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Richtlinie (EU) 2024/1712
Zwangsheirat als Form des Menschenhandels
Durch die Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer vom 13. Juni 2024 wurde in der geänderten Richtlinie die Ausbeutungsform der Zwangsheirat ergänzt. Die Änderungsrichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Im deutschen Strafrecht ist die Zwangsheirat als solche in § 237 Abs. 1 StGB geregelt (s.o.)
Anlaufstellen bei Zwangsverheiratung und Gewalt im Namen der sogenannten Ehre
Baden-Württemberg
YASEMIN – Beratungsstelle für junge Migrantinnen*
Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V.
Telefon: 0711 - 65 86 95 26
E-Mail: info@eva-yasemin.de
Instagram: yasemin_beratungsstelle
NADIA – Zuflucht und Clearing für junge Migrantinnen*
Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V.
Telefon: 0171 20 79 804
E-Mail:
ROSA – Wohnen für junge Frauen* nicht-deutscher Herkunft.
Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V.
Telefon: 0711 - 53 98 25
E-Mail: ROSAWohnprojekt@eva-stuttgart.de
Deutschland und Europa
PAPATYA
Türkisch Deutscher Frauenverein e.V.
Telefon: 030 - 610062
E-Mail: info@papatya.org
Website: www.papatya.org
Anonyme Onlineberatung SIBEL: https://papatya.org/onlineberatung-sibel/
Terre des Femmes
Menschenrechte für die Frau e.V.
Telefon: 030 - 405046 99 - 0
E-Mail: info@frauenrechte.de
Website: www.frauenrechte.de
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
Telefon: 08000 - 116 016
Website: www.hilfetelefon.de
Hilfetelefon Gewalt gegen Männer
Telefon: 0800 - 1239900
E-Mail: beratung@maennerhilfetelefon.de
Website: www.maennerhilfetelefon.de
Women against violence Europe
Website: https://wave-network.org/find-help/
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Die zentrale Seite zum Thema Zwangsheirat
Bundesweite Beratungsstellen. Tipps für Betroffene und Fachkräfte. Hintergrundinformationen.
https://www.zwangsheirat.de/beratung-fp/beratungsstellen-vor-ort
Zum Nachlesen:
GesellschaftsReport BW Nr. 1 2022
„Nein ich will nicht!“ – Zwangsheirat in Baden-Württemberg
Der GesellschaftsReport BW wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes BW herausgegeben.
Zur Broschüre geht es hier
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Digitale Gewalt
Formen | Begrifflichkeiten im Kontext digitaler Gewalt
Der Begriff digitale Gewalt meint verschiedene Formen von Belästigung, Herabwürdigung, Diskriminierung oder sozialer Isolation im Internet oder mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel. Die Orte digitaler Gewalt sind vielseitig: Soziale Netzwerke, Messenger Apps, Chat-Räume, Gaming-Plattformen oder das E-Mail-Postfach sind nur einige davon.
Digitale Gewalt hängt häufig mit analoger zusammen. Manchmal überträgt sich analoge Gewalt in den digitalen Raum. In anderen Fällen wird aus digitaler Gewalt eine analoge Gefahr: Drohungen, die zunächst im E-Mail-Postfach laden, können schnell zu Belästigungen und tätlichen Angriffen vor der eigenen Haustür führen. Ob im Netz oder auf der Straße, gewalttätige Angriffe lösen bei vielen Betroffenen Angst, Scham oder Wut aus. Anders als analoge Gewalt spielt sich digitale Gewalt oft rund um die Uhr vor einem riesigen Publikum ab. Täter*innen können dabei anonym agieren und Angriffe gezielt planen. [11]
Digitale Gewalt umfasst eine Vielzahl von Angriffsformen, die auf Verunglimpfung, Rufschädigung, soziale Isolation und die Nötigung oder Erpressung eines bestimmten Verhaltens der Betroffenen abzielen. Zudem kommt es mitunter zu gezielten Bedrohungen und Androhungen schwerer Straftaten gegenüber den Betroffenen.
Cybermobbing: (Ausschluss): Ausgrenzung von jemandem aus einer Gruppe z.B. aus einer Instant-Messenger-Gruppe
Cyberharrassment (Beleidigung, Beschimpfung, Belästigung): Verletzende Kommentare oder vulgäre Pöbeleien, die in der Regel in öffentlichen Bereichen des Internets stattfinden.
Revenge Porn / Non Consensual Pornography (Bloßstellen, Anschwärzen): Beabsichtigtes Bloßstellen der Betroffenen durch die Verbreitung intimer Details bzw. peinlicher Foto- oder Filmaufnahmen ohne Einwilligung der Abgebildeten oder Gefilmten, z.B. um sich an der Ex-Freundin zu rächen.
Cyber-Stalking: Unerwünschte Kontaktaufnahme und andauernde Belästigung von Einzelnen durch E-Mails, SMS oder andere digitale Beiträge. Dazu gehören auch (Video-)Überwachung, Abhören und Kontrolle mit digitalen Mitteln sowie das Ausspionieren der digitalen Aktivitäten der Betroffenen (zum Beispiel durch die Ortung der Person mittels Mobiltelefons oder PC).
Sexting, Sextortion (Nötigung, Erpressung): Die unerwünschte Zusendung von pornografischen Bildern oder Videos fällt in diesen Bereich, genauso wie die Androhung, intimes Bildmaterial anderer zu veröffentlichen.
Fake Profil (Gerüchte verbreiten, Diffamierung ): Wenn Menschen die Informationen, die andere im Internet veröffentlicht haben, manipulieren und als Falschaussagen verbreiten, um die von ihnen ausgewählten Personen zu diskriminieren.
Hate Speech (Diskriminierung): Bei der sogenannten Hate Speech handelt es sich um eine digitale Form von Menschenfeindlichkeit, die sich gegen Personen richtet, die einer bestimmten Gruppe zugeordnet werden. Sie äußert sich in abwertender, menschenverachtender und volksverhetzender Sprache und Inhalten. Zudem richtet sie sich oftmals auch gegen jene Personen, die sich online, wie offline für die Rechte bestimmter Gruppen einsetzen.
Identitätsmissbrauch und -diebstahl: Sich als eine andere Person ausgeben, indem z.B. das Passwort des Opfers genutzt wird, um mit dessen vermeintlicher Identität Einträge in Chats, Blogs und Internet-Foren zu tätigen und so andere in den sozialen Medien zu beschimpfen. Oder die Onlinebestellung von Waren und Dienstleistungen im Namen der/des Betroffenen
Offene Androhung von Gewalt: Direkte oder indirekte Ankündigung, dass jemand verletzt oder gar getötet werden soll.
Cybergrooming (Sexuelle Belästigung): Unter „Cybergrooming“ versteht man die sexuelle Belästigung Minderjähriger durch Pädokriminelle. Diese nutzen eine falsche Identität, um Kontakte zu den Minderjährigen zu knüpfen, ihr Vertrauen zu gewinnen und sie dann dazu bringen, ihnen bloßstellende oder kinderpornographische Bilder und Videos zu schicken oder sich mit ihnen zu treffen. Auch Erwachsene können im Internet von sexueller Belästigung betroffen sein.
Love bzw. Romance Scamming (Betrug, Heiratsschwindel): Die Betrüger nehmen über Soziale Netzwerke oder Online-Partnerbörsen Kontakt mit den Betroffenen auf. Durch Zuverlässigkeit, intensive Kontakte und das Mitteilen der Lebensgeschichte wird Vertrauen aufgebaut, bis es zur Nachfrage nach Geld, zur Bitte um Zusendung der Passpapiere oder dem Einlösen von nicht gedeckten Schecks kommt.
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Weitere Informationen zu digitaler Gewalt finden Sie u.a.
auf dem Infoportal des Bundesverbands Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) unter folgendem Link:
https://www.aktiv-gegen-digitale-gewalt.de/de/
und auf den Seiten des bundesweiten Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen
https://www.hilfetelefon.de/gewalt-gegen-frauen/digitale-gewalt.html
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HateAid
Von digitaler Gewalt Betroffene, die selbst keine digitale Gewalt verbreiten, können sich an HateAid wenden.
Auf Wunsch erhalten sie zunächst eine emotional stabilisierende Erstberatung und je nach Bedarf weitere spezifische Beratungen durch geschulte Betroffenenberater*innen. Das ist nicht kostenpflichtig und erfolgt unverbindlich. In ausgewählten Fällen unterstützt Hate Aid Betroffene zudem bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
Hate Aid
• dokumentiert, meldet und prüft digitale Gewalt für Betroffene
• hilft bei der Anzeigenerstattung
• hilft bei der Prozesskostenfinanzierung
• hilft bei der Vermittlung kompetenter Ansprechpartner*innen, wie Psycholog*innen, IT-Spezialist*innen und an andere Beratungsstellen
Ausführliche Infos hier.
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CYBERGROOMING, LOVER BOYS, GEFAHREN IM INTERNET
Seit 2004 macht die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz weltweit mit dem „Safer Internet Day“ auf die Risiken der neuen Medien und Technologien aufmerksam.
Der Begriff „Cybergrooming“ bezeichnet das gezielte Anschreiben, Anchatten oder Ansprechen von Kindern oder Jugendlichen in virtuellen Räumen mit dem Ziel, diese emotional abhängig zu machen und so sexuellem Missbrauch und sexuelle Ausbeutung vorzubereiten.
Die zunächst entgegengebrachten Schmeicheleien schlagen schnell um in explizite Forderungen nach offline-Treffen oder Nacktfotos/-videos. Cybergrooming passiert häufig sehr schnell. Auch sogenannte „Loverboys“ nutzen Cybergrooming um Kontakt zu ihren Opfern aufzunehmen.
Nach der Kontaktaufnahme und ersten Treffen, täuschen sie den betroffenen Mädchen dann eine intensive Liebesbeziehung vor, um sie anschließend in der Prostitution kommerziell sexuell ausbeuten zu können. Dieser Mädchenhandel ist eine geschlechtsspezifische Form von Gewalt und eine schwere Menschenrechtsverletzung.
Weitere Infos:
auf den Seiten des Bundeskriminalamts (BKA) hier.
und auf den Seiten von Terre des Femmes (TdF) hier.
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[11] Vgl. https://hateaid.org/digitale-gewalt/. Download 28.10.2024
Menschenhandel und Zwangsprostitution
Begriffsbestimmung
Unter "Menschenhandel" nach § 232a wird das Anwerben, die Beförderung, die Weitergabe, das Beherbergen oder die Aufnahme von Personen zum Zweck der Ausbeutung verstanden. Die einzelnen Ausbeutungsformen sind seit Oktober 2016 eigene Straftatbestände im Strafgesetzbuch (Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung durch Bettelei, Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen oder die rechtswidrige Organentnahme, §§ 232a bis 233a StGB). Menschenhandel ist eine schwere Menschenrechtsverletzung.
Relevante Strafnormen auf Bundesebene
Seit der Strafrechtsreform im Herbst 2016 werden die Straftatbestände Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung in § 232 StGB und Zwangsprostitution in § 232a StGB geregelt.
Findet die sexuelle Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung statt, fällt dies unter § 233a StGB.
Die Straftatbestände Ausbeutung von Menschen in der Prostitution und Zuhälterei sind nach wie vor in den Paragraphen 180a bzw. 181a StGB geregelt. Verhältnisse, die als Ausbeutung von Prostituierten der Zuhälterei erfasst werden, zeichnen sich z. B. durch schlechte Bezahlung, überlange Arbeitszeiten, überhöhte Vermittlungsgebühren und/oder Mietzahlungen, unwürdige und zum Teil gefährdende Arbeitsbedingungen und Vorenthalten des Lohns aus. Durch die Strafbewehrung soll gewährleistet werden, dass Betroffene frei über die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Prostitution entscheiden können.
Was umfasst Zwangsprostitution?
Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution bedeutet, dass die Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person ausgenutzt wird, um sie dazu zu bringen, in der Prostitution zu arbeiten oder andere sexuelle Dienstleistungen, durch die sie ausgebeutet wird, anzubieten. Die Betroffenen sind in ihrer Handlungsfreiheit so weit eingeschränkt, dass sie keine freien Entscheidungen bezüglich der Tätigkeit mehr treffen können. Sie werden nicht oder nicht angemessen entlohnt und/oder müssen unter extrem schlechten Bedingungen arbeiten.[6]
Von Zwangsprostitution in Deutschland sind am häufigsten Frauen betroffen, in geringerem Ausmaß auch Männer, Transpersonen und Kinder. Die Täter/Täterinnen sind überwiegend männlich und stammen häufig aus großen Netzwerken der organisierten Kriminalität. Gleichzeitig gibt es Fälle, in denen die Täter/Täterinnen dem sozialen oder familiären Umfeld der Betroffenen angehören.
Betroffene werden häufig durch Täuschung zur Prostitutionsausübung gebracht. Angeworben über Zeitungsinserate, Bekannte oder Agenturen, werden die Betroffenen über die Art der Tätigkeit getäuscht. Sie glauben zunächst, dass sie andere Berufe ausüben werden.
Darüber hinaus kommt es vor, dass die Betroffenen sich freiwillig für die Prostitutionsausübung entscheiden, dann aber mit Arbeitsbedingungen konfrontiert sind, denen sie vorher nicht zugestimmt haben und in denen sie gezwungen werden, zu verbleiben. Beispielsweise durch hohe fiktive Schuldenbeträge für Einreise, Passbeschaffung etc. werden vor allem migrantische Betroffene in ein Abhängigkeitsverhältnis gedrängt und müssen einen Großteil des erwirtschafteten Verdienstes an die Täter*innen abführen.
Merkmale von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, Zwangsprostitution und Ausbeutung können unter anderem sein:
- Entwendung der Ausweispapiere oder Ausstattung mit falschen Papieren
- gefügig machen durch sexuelle und körperliche Gewalttaten oder durch Verabreichung von Alkohol, Drogen und Medikamenten
- Ausübung von Druck auf die Betroffenen, z.B. durch Vortäuschung guter Verbindungen zur Polizei oder durch Videoaufnahmen oder Fotos
- ständige Überwachung
- unzumutbare Unterkünfte
- Drohungen, die Familie über die Arbeit in der Prostitution zu informieren oder Gewaltandrohungen gegen die Betroffene oder deren Angehörige
- Abgabe aller/des größten Teils der Einnahmen
- Schuldknechtschaft (Abarbeitung von tatsächlichen oder angeblich entstandenen Schulden)
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung findet nahezu ausschließlich in der Prostitution statt. Häufig werden die Opfer durch Bekannte, Familienangehörige, Freunde, o.ä. in die Prostitution gebracht und ausgebeutet. Nicht selten werden dabei die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in den Herkunftsländern ausgenutzt, andere Jobs versprochen bzw. die Prostitutionstätigkeit als gute Verdienstmöglichkeit dargestellt. Die Aufdeckung von Straftaten in diesem Deliktsbereich ist aufgrund einer oftmals fehlenden sogenannten Opferaussage im Strafverfahren meist schwierig und es ist hier von einem hohen Dunkelfeld auszugehen.[7]
In manchen Fällen werden Mädchen und junge Frauen durch die sogenannte „Loverboy-Methode“ instrumentalisiert. Die männlichen Täter täuschen den Betroffenen hierbei eine Liebesbeziehung vor, um sie anschließend über eine emotionale Abhängigkeit in die Prostitution zu drängen und auszubeuten.
Weiterführende Informationen auf der Website von KOK e.V. – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. und auf der Website des Bundeskriminalamts
Hilfsangebote für Betroffene
Von Menschenhandel Betroffene haben ein Recht auf Beratung und Unterstützung durch eine Fachberatungsstelle. Die Beratung ist immer kostenlos, anonym und unabhängig von Behörden oder anderen staatlichen Einrichtungen.
Die Unterstützungsangebote stehen allen Opfern offen, unabhängig davon, ob sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren oder nicht. Im Mittelpunkt der Beratungsarbeit stehen ausschließlich die Bedürfnisse, Interessen und Belange der Betroffenen.
Fachberatungsstellen/Ansprechpartner für Betroffene des Menschenhandels
- KOK e.V. – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V.:
Auf der Website finden sich weitere Informationen für Opfer von Menschenhandel - Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel:
Auf der Webseite finden sich weitere Informationen im Zusammenhang mit Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Hier wird insbesondere auf den Bereich der Arbeitshilfen hingewiesen - Bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (Tel.: 0800 011 60 16) rund um die Uhr besetzt, kostenlos und auf Wunsch anonym
- Weißer Ring e. V. (Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten) mit Kontaktadressen im gesamten Bundesgebiet
- Opferhilfsorganisationen zu finden unter www.opferhilfen.de
- Polizeidienststellen
- Gewerkschaften
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[6] Vgl. Broschüre „Menschenhandel Arbeitsausbeutung, sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung von Betteltätigkeit und strafbaren Handlungen“ . Hrsg.: kok – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V. https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/fileadmin/user_upload/medien/Publikationen_KOK/KOK_Broschuere_Sexuelle_Ausbeutung.pdf 16.10.2024
[7] Vgl. https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Menschenhandel/menschenhandel_node.html. Download 16.10.2024
Gesundheit und Gewalt
Körperliche oder sexuelle Gewalt ist ein Problem der öffentlichen Gesundheit, das weltweit mehr als ein Drittel aller Frauen betrifft. Gewalt und insbesondere häusliche Gewalt ist eines der weltweit größten Gesundheitsrisiken für Frauen und Kinder. [18]
„Globale und regionale Schätzungen zur Gewalt gegen Frauen: Verbreitung und gesundheitliche Auswirkungen von Gewalt durch Partner und sexuelle Gewalt durch Nicht-Partner“ [19]
Der Bericht, der von der WHO in Zusammenarbeit mit der London School of Hygiene & Tropical Medicine und dem South African Medical Research Council 2013 veröffentlicht wurde, ist die erste systematische Studie globaler Daten zur Prävalenz von Gewalt gegen Frauen - sowohl von Partnern als auch von Nichtpartnern. Etwa 35 % aller Frauen weltweit erfahren demnach entweder Gewalt in der Partnerschaft oder außerhalb der Partnerschaft. Die Studie stellt fest, dass Gewalt in der Partnerschaft die häufigste Art von Gewalt gegen Frauen ist und 30 % der Frauen weltweit betrifft. Die mit dem Bericht veröffentlichten WHO-Richtlinien sollen den Ländern helfen, die Fähigkeit ihres Gesundheitssektors zu verbessern, auf Gewalt gegen Frauen zu reagieren. Die wichtigsten Ergebnisse des Berichts zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Gewalt durch einen intimen Partner waren:
- Tod und Verletzung: Weltweit sind 38 % aller ermordeten Frauen von ihren intimen Partnern ermordet worden. 42 % der Frauen, die körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren haben, haben Verletzungen erlitten.
- Depressionen: Partnergewalt trägt maßgeblich zu den psychischen Gesundheitsproblemen von Frauen bei. Frauen, bei denen Partnergewalt aufgetreten ist, leiden fast doppelt so häufig an Depressionen wie Frauen, bei denen keine Gewalt aufgetreten ist.
- Probleme mit dem Alkoholkonsum: Frauen, die unter Gewalt in der Partnerschaft leiden, haben fast doppelt so häufig Probleme mit dem Alkoholkonsum wie andere Frauen.
Ergänzung zum europäischen Gesundheitsbericht (2021).
Projektionen für eine Auswahl von Indikatoren für gesundheitsbezogene Ziele der nachhaltigen Entwicklung [20]
Hintergrundinformationen zum Thema Gewalt gegen Frauen durch Intimpartner in der Europäischen Region der WHO:
Gewalt gegen Frauen ist eine schwere Menschenrechtsverletzung und ein globales Problem der öffentlichen Gesundheit. Manche Frauen sind zwar stärker gefährdet als andere, aber Gewalt kann jede Frau in jedem Land treffen, unabhängig von Kultur, Religion oder wirtschaftlichem Status. In der Europäischen Region der WHO haben durchschnittlich 6% der Frauen im Alter von 15 Jahren und älter, die jemals einen Partner hatten, in den letzten 12 Monaten körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen aktuellen oder früheren Intimpartner erlebt. In den einzelnen Ländern der Region schwanken die Raten zwischen 2% und 14%. - Im Jahr 2020 meldeten mehrere Länder einen Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder während der COVID-19-Pandemie.
Wichtigste Erkenntnisse, die in der Ergänzung zum europäischen Gesundheitsbericht 2021 veröffentlicht sind:
Die nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) sind ein Plan der Vereinten Nationen, um unsere Welt bis 2030 besser und gerechter zu machen. Es gibt 17 Ziele, die alle Länder erreichen sollen.
Die Gewährleistung der Sicherheit von Frauen und Mädchen ist ein wichtiger Hebel für eine nachhaltige Entwicklung, die im Rahmen des SDG 5 „Geschlechtergleichheit“ Vorrang hat. Konkret zielt das UN-Nachhaltigkeitsziel (SDG) 5.2 darauf ab, „alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen im öffentlichen und privaten Bereich zu beseitigen, einschließlich des Menschenhandels und der sexuellen und anderen Formen der Ausbeutung“.
Laut den Verantwortlichen für die Ergänzung zum europäischen Gesundheitsbericht 2021 sind seit dem Start der SDGs keine nennenswerten Fortschritte bei der Beendigung der Gewalt in Paarbeziehungen in der Region zu verzeichnen, und daran wird sich bis 2030 wenig ändern, wenn keine Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Ein hierfür eigens angelegtes Referenzszenario zeigt, dass in einem besseren Szenario die Prävalenz im Jahr 2030 gegenüber 2015 um 5 % zurückgehen, im schlechteren Szenario jedoch um 3 % steigen könnte.
Heft 42 zur Gesundheitsberichterstattung des Bundes
Das Robert Koch Institut (RKI) widmet Heft 42 zur Gesundheitsberichterstattung des Bundes dem Thema „Gesundheitliche Folgen von Gewalt unter besonderer Berücksichtigung von häuslicher Gewalt gegen Frauen“.
In zahlreichen nationalen und internationalen Untersuchungen wurde ein Zusammenhang zwischen Gewalterfahrungen in der Kindheit und/ oder im Erwachsenenleben und mittelbaren sowie unmittelbaren gesundheitlichen und psychischen Folgen festgestellt. Insbesondere frühe Gewalt in der Kindheit und kumulierte Gewalterfahrungen im Lebensverlauf können den psychischen sowie physischen Gesundheitszustand nachhaltig prägen. In der Darstellung von Gewaltfolgen wird zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Beeinträchtigungen unterschieden. Unmittelbare Auswirkungen resultieren zunächst aus den akuten Verletzungsfolgen sowie aus den direkten psychischen und psychosozialen Folgeproblemen von Gewalt, die z. B. Angst- und Bedrohungsgefühle, psychischen Stress, Leistungs- und Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhten Alkohol- und Medikamentenkonsum umfassen. Darüber hinaus sind in der Forschung somatische, psychosomatische und psychische Symptomatiken als mittel- und langfristige Gesundheitsfolgen körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt beschrieben.
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Kostenstudie zu Häuslicher Gewalt
Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg hat im November 2017 die erste deutschlandweite Studie zu den Kosten häuslicher Gewalt veröffentlicht. Die Studie, die möglichst umfassend direkte und indirekte Kosten zusammenstellt, kommt hier auf Gesamtkosten von mindestens 3,8 Milliarden Euro pro Jahr. Pro Person im erwerbsfähigen Alter ergeben sich Kosten von 74 Euro pro Jahr.
Erklärtes Ziel der Erhebung ist nicht nur, die Folgekosten von Gewalt aufzudecken, sondern auch Datenlücken und Handlungsoptionen aufzuzeigen.
Zu diesem Zweck wurden die Kosten in drei verschiedene Kategorien zusammengetragen. Sogenannte direkt tangible Kosten (1.043,8 Mio. €), die beispielsweise durch Polizeieinsätze, Gerichtsverhandlungen, Unterstützungsangebote oder im Gesundheitswesen anfallen, stehen indirekt tangible Kosten (2.756,5 Mio. €) wie Arbeitslosigkeit oder Traumafolgekosten bei Kindern gegenüber. Außerdem stehen intangible Kosten zur Debatte, denen kein direkter monetärer Gegenwert zugeordnet werden kann und die zusätzlich zu den ausgewiesenen Kosten entstehen. Hierzu zählt auch der Verlust an Lebensqualität durch Krankheit.
Weitere Informationen hier.
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[18] Quelle: https://www.who.int/news/item/20-06-2013-violence-against-women-a-global-health-problem-of-epidemic-proportions-
Download: 11.11.2024
[19] Quelle: https://www.who.int/news/item/20-06-2013-violence-against-women-a-global-health-problem-of-epidemic-proportions-
Download: 11.11.2024
[20] Quelle: https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/352037/9789289057639-eng.pdf?sequence=3
Download 11.11.2024
[21] Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsT/gewalt.pdf?__blob=publicationFile
Download 11.11.2024
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung, international meist mit dem Begriff „Female Genital Mutilation“ (FGM) bezeichnet, umfasst alle Verfahren, bei denen die äußeren weiblichen Genitalien teilweise oder vollständig entfernt oder aus nichtmedizinischen Gründen auf andere Weise verletzt werden. Häufig wird im mittlerweile auch der Begriff FGM_C verwendet, wobei das C für Cutting (Beschneidung) steht, der von Betroffenen teilweise als weniger stigmatisierend empfunden wird als Mutilation (Verstümmelung).
Weibliche Genitalverstümmelung stellt eine schwere Form geschlechtsbasierter Gewalt dar und betrifft vor allem Frauen und Mädchen, aber auch Menschen mit anderen Geschlechtsidentitäten.
Sie basiert häufig auf schädlichen gesellschaftlichen Normen und Überzeugungen und spiegelt vorherrschende patriarchale Machtverhältnisse wider.
Weibliche Genitalverstümmelung ist eine schwere Verletzung der Menschenrechte, etwa des Rechts auf Gesundheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.
Rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben aus der Istanbul-Konvention
Artikel 38 | Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Verstümmelung weiblicher Genitalien.
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird: a) Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten großen oder kleinen Schamlippen oder Klitoris einer Frau oder eines Teiles davon; b) ein Verhalten, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer der unter Buchstabe a aufgeführten Handlungen zu unterziehen; c) ein Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter Buchstabe a aufgeführten Handlungen zu unterziehen.
Rechtliche Vorgaben auf Bundesebene
Strafgesetzbuch (StGB) § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.1 Daneben kommen auch die Straftatbestände der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB, der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB und der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB in Betracht. § 226a StGB ist als Verbrechenstatbestand ausgestaltet. Die Strafandrohung reicht von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine evtl. Einwilligung der Patientin in den Eingriff entfaltet gem. § 228 StGB keine rechtfertigende Wirkung, weil die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Insbesondere Eltern drohen im Zusammenhang mit dem Eingriff je nach Tatbeitrag unterschiedliche strafrechtliche Konsequenzen. [9]
Zahlen | Daten | Fakten zu Verstümmelung weiblicher Genitalien
Grundlegende Fakten
- In den 30 Ländern Afrikas, des Nahen Ostens und Asiens, in denen diese praktiziert wird, leben heute mehr als 230 Millionen Mädchen und Frauen mit weiblicher Genitalverstümmelung (FGM).
- FGM wird häufig bei jungen Mädchen im Alter zwischen dem Säuglingsalter und 15 Jahren durchgeführt
- Verstümmelung ist eine Verletzung der Menschenrechte von Mädchen und Frauen.
- Schätzungen zufolge kostet die Behandlung gesundheitlicher Komplikationen aufgrund von Verstümmelungen die Gesundheitssysteme jährlich 1,4 Milliarden US-Dollar, und diese Zahl wird voraussichtlich noch steigen, sofern nicht dringend Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verstümmelung ergriffen werden. [10]
In den letzten Jahren ist das Bewusstsein in der Öffentlichkeit dafür gewachsen, dass aufgrund von Migrationsprozessen auch innerhalb der deutschen Gesellschaft eine Auseinandersetzung mit diesem Problem notwendig ist. Genaue Zahlen, wie viele von Genitalverstümmelung betroffene Mädchen und Frauen in Deutschland leben, liegen bisher nicht vor. Nach Schätzungen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) leben in Deutschland rund 100.000 von FGM_C betroffene Frauen und Mädchen.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterscheidet vier Formen von weiblicher Genitalverstümmelung: Entfernung der Vorhaut mit der ganzen oder einem Teil der Klitoris (Klitoridektomie), Entfernung der Klitoris mit teilweiser oder totaler Entfernung der kleinen Schamlippen (Exzision), Entfernung der ganzen oder eines Teils der äußeren Genitalien und Verengung oder Verschließung der vaginalen Öffnung (Infibulation) sowie andere Formen von medizinisch nicht erforderlichen Verletzung der äußeren und/oder inneren weiblichen Geschlechtsorgane wie zum Beispiel Piercing, Einschnitt oder Einriss der Klitoris. Die Vornahme der weiblichen Genitalverstümmelung kann zu schweren seelischen und körperlichen Schäden führen. Frauen sind damit ihr Leben lang belastet. Bei der Behandlung von betroffenen Mädchen und Frauen ist für medizinische Fachkräfte neben einem guten Fachwissen auch eine besondere Sensibilität für die soziale und psychische Situation der Betroffenen erforderlich. Daher hat die Bundesärztekammer bereits im Jahr 2005 Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung herausgegeben und diese Ende des Jahres 2012 aktualisiert. 2022 erschien die „Erste S2k-Leitlinie zu rekonstruktiven und ästhetischen Operationen der weiblichen Genitale“, die u.a. ein eigenes Kapitel zu weiblicher Genitalverstümmelung enthält.
Die Weltgemeinschaft hat sich mit den nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals - SDG) vorgenommen, bis 2030 Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen. Dazu gehört unter anderem die Abschaffung schädlicher Praktiken wie Zwangsheirat und weibliche Genitalverstümmelung.
Beratung – Hilfe - Informationen
Die zentrale Anlaufstelle FGM in Baden-Württemberg bietet
- Information und Beratung rund um FGM/C bei Fragen zu Gesundheit, Asylrecht, psychischer Belastung und Kindeswohl, sowohl für Betroffene, als auch für Fachkräfte und Behörden
- Psychosoziale und therapeutische Beratung von Frauen und Mädchen, die von FGM/C betroffen oder bedroht sind
- Fortbildung sowie Beratungsgespräche für Fachkräfte und fachliche Einschätzungen für Behörden & Ämter
- Medizinische Versorgung für Frauen und Mädchen
- Beratung von Angehörigen bzw. potenziell betroffenen Frauen und Mädchen
- Community Work & Vernetzungsarbeit
Zur Website: https://www.who.int/ar/news-room/fact-sheets/detail/female-genital-mutilation
Freiburger Zentrum für Frauen mit Genitalbeschneidung - Female Genital Mutilation/Cutting (FGM/C)
Zur Website: https://www.uniklinik-freiburg.de/frauenheilkunde/gynaekologie/zentrum-fuer-frauen-mit-genitalbeschneidung.html
An der Universitätsfrauenklinik wird eine spezialisierte Sprechstunde für Frauen angeboten, die von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen sind.
Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung
Der Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung informiert über die Strafbarkeit von weiblicher Genitalverstümmelung - auch bei einer Durchführung im Ausland - und über den möglichen Verlust des Aufenthaltstitels. Er dient vor allem dem Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung in den Herkunftsländern während der Ferienzeiten und kann im Reisepass mitgeführt werden. Er kann den Familien helfen, sich dem gesellschaftlichen und familiären Druck in den Herkunftsländern entgegenzustellen. Zielgruppe sind primär die bedrohten Mädchen und ihre Familien. Weiterhin dient der Schutzbrief aber auch zur allgemeinen Aufklärung.
Der Schutzbrief kann auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bestellt oder im Internet heruntergeladen werden.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/schutzbrief-gegen-weibliche-genitalverstuemmelung-179280
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06. FEBRUAR INTERNATIONALER TAG GEGEN WEIBLICHE GENITALVERSTÜMMELUNG
06. Februar | Mit dem internationalen Tag gegen weibliche Genitalverstümmelung wird auf eine schwere Menschenrechtsverletzung aufmerksam gemacht. Der Aktionstag wurde 2004 durch die First Lady von Nigeria, Stella Obasanjo, ausgerufen und schließlich von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (UNO) zum Internationalen Gedenktag erklärt.
Quelle: Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
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[10] Quelle: Weltgesundheitsorganisation (WHO): https://www.who.int/ar/news-room/fact-sheets/detail/female-genital-mutilation. Download 27.10.2024
Prävention
Um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern, muss sich die Gesellschaft grundlegend verändern. Dazu müssen Geschlechterstereotype und Rollenbilder hinterfragt und das Bewusstsein für die Rechte und Bedürfnisse insbesondere von Frauen und Mädchen in der Bevölkerung gestärkt werden. Behörden und Zivilgesellschaft können wichtige Akteurinnen und Akteure vorbeugender (präventiver) Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen sein. Fachkräfte müssen entsprechend aus- und weitergebildet werden.
Rechtliche Grundlagen aus der Istanbul Konvention und Auszüge aus dem Ersten Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. [15]
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (kurz: Istanbul-Konvention) enthält in Kapitel III unter den Paragrafen 12-17 eine Reihe von Bestimmungen zur Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen. [16]
Artikel 12 beinhaltet allgemeine Verpflichtungen.
GREVIO appelliert an die deutschen Behörden, dafür zu sorgen, dass Präventionsmaßnahmen Ansätze zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen beinhalten, die aufgrund ihrer Erfahrungen intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt oder gefährdet sind, wie z. B. Frauen und Mädchen mit Behinderungen, wohnungslose Frauen und Migrantinnen und Mädchen. Programme und Aktivitäten zur Stärkung der Handlungskompetenz von Frauen und Mädchen sollten Teil der Präventionsmaßnahmen sein, ebenso wie spezifische Maßnahmen, die auf Männer und Jungen zugeschnitten sind.
Artikel 13 verpflichtet die Vertragsstaaten -
somit auch die Bundesrepublik Deutschland – Maßnahmen wie Kampagnen oder Programme zur Bewusstseinsbildung auf allen Ebenen zu fördern oder solche durchzuführen, unter anderem mit nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere mit Frauenorganisationen. Ziel ist es, in der breiten Öffentlichkeit das Bewusstsein und das Verständnis für die unterschiedlichen Erscheinungsformen aller in den Geltungsbereich der Istanbul Konvention fallenden Formen von Gewalt, ihre Auswirkungen auf Kinder und die Notwendigkeit, solche Gewalt zu verhüten, zu verbessern und in der breiten Öffentlichkeit sicher zu stellen.
GREVIO appelliert nachdrücklich an die deutschen Behörden, auf allen Ebenen regelmäßig und als Teil einer umfassenderen Präventionsstrategie, die primäre, sekundäre und tertiäre Präventionsmaßnahmen umfasst, Sensibilisierungskampagnen oder - programme zu den verschiedenen Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen zu fördern oder durchzuführen, auch in Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft wie nationalen Menschenrechtsinstitutionen, Gleichstellungsstellen und Nichtregierungsorganisationen, die mit Frauen und Mädchen arbeiten und sie vertreten, einschließlich derjenigen, die von Diskriminierung betroffen sind. Darüber hinaus appelliert GREVIO an die deutschen Behörden, sich verstärkt um eine bessere Koordinierung zwischen Kampagnen auf föderaler, regionaler und lokaler Ebene zu bemühen, Synergien zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bemühungen auf den verschiedenen Ebenen zu den Gesamtzielen beitragen, indem klare Ziele, Vorgaben und Indikatoren zur Messung der Ergebnisse festgelegt werden.
Artikel 14 gibt den Vertragsparteien auf,
gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um an die sich entwickelnden Fähigkeiten der Lernenden angepasste Lernmittel zu Themen wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Aufhebung von Rollenzuweisungen, gegenseitigem Respekt, gewaltfreier Konfliktlösung in zwischenmenschlichen Beziehungen, geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und dem Recht auf die Unversehrtheit der Person in die offiziellen Lehrpläne auf allen Ebenen des Bildungssystems aufzunehmen. Die oben genannten Grundsätze sollen durch entsprechende Maßnahmen auch in informellen Bildungsstätten sowie in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und in den Medien gefördert werden.
GREVIO appelliert nachdrücklich an die deutschen Behörden, die notwendigen rechtlichen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen und dabei alle relevanten Akteure einzubeziehen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 14 der Istanbul-Konvention genannten Grundsätze, insbesondere nicht stereotype Geschlechterrollen, gegenseitiger Respekt, gewaltfreie Konfliktlösung in zwischenmenschlichen Beziehungen und das Recht auf persönliche Unversehrtheit, gleichmäßiger gelehrt werden, und dafür zu sorgen, dass Informationen über die verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vermittelt werden. Dies sollte durch den Austausch bestehender Praktiken zwischen den verschiedenen Bundesländern und durch gemeinsame Ansätze geschehen, die im Rahmen der Kultusministerkonferenz auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme einschlägiger bestehender Unterrichtsmaterialien, fächerübergreifender Lernbereiche und anderer Unterrichtsansätze ermittelt werden.
Artikel 15 bezieht sich auf die Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen.
So soll für Angehörige der Berufsgruppen, die mit Opfern oder Tätern aller in den Geltungsbereich der Istanbul Konvention fallenden Gewalttaten zu tun haben, ein Angebot an geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung solcher Gewalt, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zu den Bedürfnissen und Rechten der Opfer sowie zu Wegen zur Verhinderung der sekundären Viktimisierung geschaffen oder ausgebaut werden. Die Angebote sollen auch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit umfassen.
GREVIO fordert die deutschen Behörden dazu auf, zu gewährleisten, dass alle Fachkräfte, die mit Opfern oder Tätern aller Formen von Gewalt zu tun haben, die unter den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallen, eine systematische und obligatorische Erstausbildung und Fortbildung erhalten, um sämtliche Formen von Gewalt gegen Frauen zu erkennen und darauf zu reagieren, wobei der Schwerpunkt auf den Menschenrechten der Opfer, ihrer Sicherheit, ihren individuellen Bedürfnissen und ihrer Stärkung sowie auf der Verhinderung einer sekundären Viktimisierung liegt. Diese Schulungen sollten auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung von Frauen und Männern beruhen und in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden sowie den einschlägigen Akteuren, einschließlich unabhängiger Frauen-NGOs, die Gewaltopfer speziell unterstützen, konzipiert werden. Es sollten klare Protokolle und Richtlinien erstellt werden, um die Standards festzulegen, die von den Mitarbeitern in ihren jeweiligen Bereichen zu befolgen sind. GREVIO appelliert nachdrücklich an die deutschen Behörden, sich bei der Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten und Mitgliedern der Justiz auf die Entlarvung schädlicher Geschlechterstereotypen und Vergewaltigungsmythen zu konzentrieren.
Artikel 16 beinhaltet Vorgaben in Bezug auf vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogrammen,
die darauf abzielen, Täter und Täterinnen häuslicher Gewalt zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen, um weitere Gewalt zu verhüten und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern.
GREVIO appelliert nachdrücklich an die deutschen Behörden, ihre Bemühungen zu verstärken, um durch nachhaltige öffentliche Finanzierung und auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genehmigten Standards die Einrichtung von speziellen Programmen für Täter häuslicher Gewalt im ganzen Land sicherzustellen. Außerdem appelliert GREVIO an die deutschen Behörden,: a. die Einbettung der Einrichtungen der Täterarbeit in die lokalen Interventionsstrukturen und die enge Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, wie z. B. Frauenunterstützungseinrichtungen, der Polizei, der Justiz und anderen Unterstützungsdiensten wie dem Jugendamt, sicherzustellen; b. Täterprogramme in Haftanstalten einzuführen, wo es sie noch nicht gibt; c. Sensibilisierung und Verbreitung von Wissen über Täterarbeit bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Richtern, die rechtlich befugt sind, Straftäter zur Teilnahme an präventiven Interventions- und Behandlungsprogrammen anzuweisen; d. sicherzustellen, dass die Auswirkungen aller Programme von unabhängigen Stellen nach einheitlichen methodischen Regeln überwacht werden und dass unabhängige wissenschaftliche Studien über die Ergebnisse der Behandlungsmethoden durchgeführt werden. GREVIO appelliert ebenso an die deutschen Behörden, eine flächendeckende Versorgung mit spezialisierten Programmen für Sexualstraftäter sicherzustellen, sowohl innerhalb von Gefängnissen als auch in Form von ambulanten Programmen.
Artikel 17 bezieht sich auf die Beteiligung des privaten Sektors und der Medien.
Die Vertragsparteien ermutigen den privaten Sektor, den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und die Medien, sich unter gebührender Beachtung der freien Meinungsäußerung und ihrer Unabhängigkeit an der Ausarbeitung und Umsetzung von politischen Maßnahmen zu beteiligen sowie Richtlinien und Normen der Selbstregulierung festzulegen, um Gewalt gegen Frauen zu verhüten und die Achtung ihrer Würde zu erhöhen.
GREVIO appelliert an die deutschen Behörden, die Beteiligung des privaten Sektors, einschließlich des Informationstechnologiesektors, in der Prävention von Gewalt gegen Frauen in all ihren Formen aktiv zu unterstützen und zu fördern, unter anderem durch die Bereitstellung von Leitprinzipien für Privatunternehmen bei der Einführung interner Verfahren zur Bekämpfung sexueller Belästigung. Sie fordert die Behörden ferner auf, Daten zu erheben, um die Umsetzung des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu bewerten, sowie die Ergebnisse der von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in solchen Fällen ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen und weiterzuverfolgen.
In Anbetracht der wichtigen Rolle der Medien bei der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Verringerung der Akzeptanz von Gewalt gegen Frauen appelliert GREVIO an die deutschen Behörden, das Potenzial zu nutzen, das sich aus dem hohen Bekanntheitsgrad des Themas bei den verschiedenen Medien und Presseräten ergibt, und Anreize zu setzen oder anderweitig die Entwicklung spezifischer Selbstregulierungsstandards in Bezug auf eine nicht sensationslüsterne und ausgewogene Berichterstattung über Gewalt gegen Frauen zu fördern.
Unsere Präventionsprojekte
Liebe braucht Respekt – Prävention von Gewalt in jugendlichen Paarbeziehungen
Wenn man an Gewalt in Beziehungen denkt, hat man üblicherweise das Bild eines Paares zweier erwachsener Menschen vor Augen, die verheiratet sind oder zusammenleben. In Wirklichkeit aber können sich solche Erlebnisse schon in den Beziehungen junger und sehr junger Heranwachsender ereignen, oft sogar in den allerersten Liebesbeziehungen. Jugendliche verstehen unter Gewalt in Beziehungen – so das Ergebnis von Gruppendiskussionen mit 12-21-jährigen Jugendlichen im Rahmen einer belgischen Studie – insbesondere extreme körperliche oder sexuelle Gewalt. Sie verbinden andere Formen von Gewalt wie z.B. sexuelle Belästigung oder emotionale und verbale Gewalt kaum mit dem Gewaltbegriff. Diese Banalisierung der Gewalt – so die Studie – hat zur Folge, dass viele Jugendliche sich selbst nicht als Opfer oder Täter von Partnerschaftsgewalt sehen, sondern Partnerschaftsgewalt als ein Phänomen betrachten, das andere, insbesondere Erwachsene, betrifft.
Der englische Begriff Teen Dating Violence beschreibt gewalttätiges Verhalten zwischen Jugendlichen, die sich treffen, miteinander ausgehen oder ein Paar sind. Solche Verhaltensweisen reichen von «Dominanz und Kontrolle» (ständiges Anrufen der anderen Person; Verhindern, dass sie allein oder mit anderen ausgeht; permanentes Abfragen, was sie tut und mit wem) bis hin zu psychischer Gewalt (Beleidigungen; Verspotten; Demütigungen, auch in der Öffentlichkeit; Drohungen) wie auch physischer Gewalt (Ohrfeigen; Schläge; Tritte; gewalttätige Attacken) und sexueller Gewalt (Erzwingen von Geschlechtsverkehr; Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung). Besonders betroffen sind Mädchen; sie erleben Gewalt sowohl häufiger als auch schwerer. Schon vor der Pandemie haben weltweit mehr als 640 Millionen Mädchen und Frauen (also ca. 26% der weiblichen Bevölkerung der Welt) Gewalt durch einen Partner erlebt. Unter denen, die eine Beziehung führten, hatte etwa jedes vierte Mädchen (24%) zwischen 15 und 19 Jahren bereits physische oder sexuelle Gewalt durch ihren Freund erfahren (WHO, 2021). Gewalt in Teenagerbeziehungen kann langfristige Auswirkungen auf das Wohlbefinden, die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, auf die Entwicklung von Jugendlichen sowie deren Beziehungsfähigkeit haben.
Für ein Projekt zur Prävention von Gewalt innerhalb von Teenagerbeziehungen ergeben sich insbesondere zwei Überlegungen und Ansätze. Zum einen geht es darum, Jugendliche darin zu stärken in Beziehungen respektvoll miteinander umzugehen, eigene Grenzen wahrzunehmen und zu benennen sowie ggf. Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zum anderen erleben manche Jugendliche Grenzverletzungen und Gewalt zwischen ihren Eltern bzw. Beziehungspartner*innen in ihrem sozialen Nahfeld, was sich auf ihr eigenes Verhalten auswirken kann.
Vor diesem Hintergrund organisierte die FrauenHilfe Freudenstadt e.V. im Jahr 2014 den Fachtag „Herzklopfen“ und startete anschließend das Projekt „Liebe braucht Respekt“, welches in weiterführenden Schulen im Landkreis Freudenstadt ab der Klassenstufe 8 durchgeführt wird. Die zunächst zweitägigen, später eintägigen Workshops werden sowohl in geschlechterhomogenen als auch geschlechtergemischten Gruppen durchgeführt.
Die Umsetzung des für Schulen kostenfreien Angebots ist abhängig von Spenden. Der Dank hierfür gilt allen Spenderinnen und Spendern, die das Projekt in den vergangenen Jahren durch ihre Unterstützung möglich gemacht haben.
Workshops zum Umgang mit sexueller Diskriminierung, Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann viele Formen haben: Dazu gehören beispielsweise sexuelle Anspielungen, aufdringliche Blicke oder obszöne Worte und Gesten, aber auch unerwünschte Berührungen oder erzwungene sexuelle Handlungen. Weiterhin fallen Nachrichten mit sexuellem Inhalt darunter und unerwünschte erotische oder pornografische Bilder, die am Arbeitsplatz aufgehängt werden. Schließlich ist auch das Androhen beruflicher Nachteile bei Verweigerung von sexuellen Handlungen oder das Versprechen beruflicher Vorteile bei Entgegenkommen Formen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2019 [17] hat jede 11. erwerbstätige Person in den vergangenen drei Jahren sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz erlebt. Frauen haben mit einem Anteil von 13 Prozent deutlich häufiger als Männer (fünf Prozent) sexuelle Belästigung erlebt. Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz handelt es sich also nicht um einige wenige Einzelfälle, sondern um ein Massenphänomen.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann, wie auch andere Formen von Gewalt, weitreichende und nachhaltige körperliche, psychische und ökonomische Folgen haben. Hinzu können spezifische Folgen durch den Arbeitskontext kommen. Denn gerade bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zeigt sich deutlich, dass es bei geschlechtsspezifischer Gewalt um Macht und Abhängigkeit geht. Belästigung kann prinzipiell jede/n treffen, ganz unabhängig von Aussehen, Verhalten, Alter, Familienstand oder beruflicher Situation. Tendenziell zeigt sich jedoch, dass Frauen in der Ausbildung, in niedrigeren beruflichen Positionen, in ungesicherten Arbeitsverhältnissen, mit kurzer Zugehörigkeit oder ohne festes Beziehungsgefüge im Arbeitskontext besonders gefährdet sind.
Grundsätzlich gilt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Diskriminierung. Das heißt: Betroffene können sich nicht nur direkt gegen Täter oder Täterinnen wehren, sondern auch bei ihrem Arbeitgeber Schutz und Hilfe einfordern. Dieser hat nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Pflicht, gegen alle Formen sexueller Diskriminierung vorzugehen, sie zu unterbinden und zu ahnden. Außerdem sind manche Formen sexueller Belästigung, z.B. wenn sie mit körperlichen Übergriffen einhergehen, ggf. auch strafrechtlich relevant und können zur Anzeige gebracht werden.'
Das AGG verpflichtet insbesondere Arbeitgeber*innen die eigenen Beschäftigten vor sexueller Belästigung zu schützen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AGG). Durch diese Gesetzgebung werden die Rechte von Beschäftigten gestärkt, sich gegen jegliche Formen von Belästigung zur Wehr zu setzen.
Weitere rechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bietet das „Übereinkommen über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt“ das durch die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation – kurz: ILO) ausgearbeitet wurde und Betroffenenrechte stärken soll. Die ILO-Konvention 190, ist am 14.06.2023 in Deutschland in Kraft getreten und damit geltendes Recht. Mehr zu den Inhalten, Zielen und Umsetzungsbereichen der ILO 190 sind hier zu finden: ILO Konvention 190.
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[15] Vgl. hierzu: Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland, S. 34-47 unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf. Download 04.12.2024
[16] Vgl. hierzu: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und erläuternder Bericht, S. 8-11 unter https://rm.coe.int/1680462535. Download 04.12.2024
[17] https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/umgang_mit_sexueller_belaestigung_am_arbeitsplatz_kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=11
Download 15.11.2024
